Gemeinschaftsgeschäft
Für Gemeinschaftsgeschäfte mit Maklern der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und der Maklerfirma Bachmann Immobilien GmbH werden folgende Regelungen und Definitionen vereinbart:
Vereinbarung eines Gemeinschaftsgeschäfts unter Maklern
Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte (GfG) unter Maklern
§ 1 Gemeinschaftsgeschäft
- Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt zustande, wenn ein Makler (Objektmakler) — im folgenden erster Makler genannt — einem oder mehreren Maklern — im folgenden zweiter Makler (Interessentenmakler) genannt — ein ordnungsgemäßes Angebot macht mit der Aufforderung, Interessenten zum Zwecke der Herbeiführung von Vertragsabschlüssen beizubringen und dieses Angebot angenommen oder verwertet wird.
- Auch solange ein solches Angebot zum Abschluss eines Gemeinschaftsgeschäftes noch nicht angenommen ist, besteht für den Empfänger kollegiale Treuepflicht.
- Ein Gemeinschaftsgeschäft endet mit dem angestrebten Vertragsabschluß oder, wenn kein solcher zustande kommt, mit der Beendigung des Auftrages des ersten Maklers — spätestens mit Ablauf der Schutzfrist nach § 12.
- Sind mehrere Makler gemeinsam oder unabhängig voneinander von einem Auftraggeber beauftragt, so handelt es sich dabei nicht um ein Gemeinschaftsgeschäft im Sinne von 1), es sei denn, dass die beteiligten Makler dies vereinbaren.
§ 2 Voraussetzungen für ein Gemeinschaftsgeschäft
- Voraussetzungen für jedes Gemeinschaftsgeschäft ist das Vorliegen eines Maklerauftrages bei dem ersten Makler, der den Abschluss des Gemeinschaftsgeschäfts anbietet.
- Kennt der zweite Makler die angebotene Geschäftsmöglichkeit und teilt er dies dem ersten Makler unverzüglich mit und weist diese Vorkenntnis auf Verlangen nach, fehlt es an der Voraussetzung für ein Gemeinschaftsgeschäft.
§ 3 Ordnungsgemäßes Angebot
- Als ordnungsgemäßes Angebot im Sinne von § 1 ist nur die unmittelbare Mitteilung über den Inhalt einer Geschäftsmöglichkeit mit allen wesentlichen Einzelheiten anzusehen, die Gegenstand des erteilten Auftrages ist.
- Ordnungsgemäße Angebote liegen insbesondere nicht vor
a) bei Übersendung von Angeboten in Listenform oder ähnlicher allgemeiner Art, es sei denn, dass derartige Angebote satzungsgemäß über Grundstücksbörsen oder Mitgliedsverbände des VDM/RDM , IVD erfolgen
b) bei Benennung allgemein bekannter Interessenten und von Geld- oder Kreditinstituten, wenn sich dies nicht auf ein bestimmtes Geschäft bezieht
c) wenn sich die Tätigkeit des Maklers lediglich auf die Benennung eines anderen Maklers beschränkt.
§ 4 Abschluss mit eigenem Kunden
Auch bei Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäfts ist keiner der beteiligten Makler daran gehindert, das dem anderen angebotene Geschäft mit selbst gefundenen Kunden zu tätigen, ohne dass der andere Makler Ansprüche hieraus herleiten kann.
§ 5 Bearbeitung eines Gemeinschaftsgeschäfts
§ 6 Unterrichtungspflicht § 7 Priorität des Angebotes § 8 Haftung für den Provisionsanspruch Jeder Makler haftet dem anderen Makler für das Bestehen des behaupteten Provisionsanspruches gegenüber seinem Auftraggeber. § 9 Provisionsaufteilung § 10 Geltendmachung der Provision § 11 Verstöße gegen die Geschäftsgebräuche § 12 Kundenschutz und Objektschutz § 13 Auslegung Die Auslegung der vorstehenden Regelung erfolgt nach den Grundsätzen der Kollegialität und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes sowie der berufseinschlägigen Chancen. § 14 Von den GfG abweichende Vereinbarungen Von den GfG oder von den Regelungen bedürfen der Schriftform.
Der zweite Makler darf die angebotene Geschäftsmöglichkeit auch nicht ohne Zustimmung inserieren oder in allgemeiner Art streuen.
- vom Auftraggeber auferlegte oder von einem der beteiligten Makler gewünschte Auftragsbeschränkungen
- die Höhe der mit dem Auftraggeber vereinbarten Provision
- Verhandlungs- und Besichtigungsergebnisse
- Hinweis bei Handeln des Auftraggebers in fremdem Namen
- Veränderungen der Angebotsbedingungen.
Geht das gleiche Angebot von verschiedenen Maklern am gleichen Tage ein, so kann der Empfänger sich frei entscheiden, welches er annehmen will. Die anderen Makler sind hiervon unverzüglich zu verständigen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist der zweite Makler berechtigt, das Geschäft mit dem anderen Makler zu tätigen, ohne dass der erste Makler eine Beteiligung an der Provision beanspruchen kann.
Der Objekt- und Kundenschutz bleibt hiervon unberührt.
-ein anderes, sich auf das gleiche Objekt beziehendes berufseinschlägiges Geschäft abgeschlossen wird: Objektschutz für alle Sparten
-ein wirtschaftlich gleichartiges Geschäft mit einem genannten Interessenten zustande kommt: Kundenschutz in der gleichen Sparte.
-Sparten in diesem Sinne sind beispielsweise: An- und Verkaufsvermittlung, Mietvertragsvermittlung, Finanzierungsvermittlung.
Die Schutzfrist verkürzt sich in den Fällen auf 6 Monate, in denen der Auftraggeber des geschützten Maklers von sich aus und ohne Zutun des anderen Maklers an diesen zwecks Erteilung eines eigenen Maklerauftrages herantritt.
Davon hat der andere Makler den geschützten Makler unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen die Erteilung eines eigenen Maklerauftrages nachzuweisen.

