Gemeinschaftsgeschäft

Für Gemeinschaftsgeschäfte mit Maklern der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und der Maklerfirma Bachmann Immobilien GmbH werden folgende Regelungen und Definitionen vereinbart:

Vereinbarung eines Gemeinschaftsgeschäfts unter Maklern

Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte (GfG) unter Maklern

§ 1 Gemeinschaftsgeschäft

§ 2 Voraussetzungen für ein Gemeinschaftsgeschäft

§ 3 Ordnungsgemäßes Angebot

§ 4 Abschluss mit eigenem Kunden

Auch bei Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäfts ist keiner der beteiligten Makler daran gehindert, das dem anderen angebotene Geschäft mit selbst gefundenen Kunden zu tätigen, ohne dass der andere Makler Ansprüche hieraus herleiten kann.

§ 5 Bearbeitung eines Gemeinschaftsgeschäfts

§ 6 Unterrichtungspflicht

§ 7 Priorität des Angebotes

§ 8 Haftung für den Provisionsanspruch

Jeder Makler haftet dem anderen Makler für das Bestehen des behaupteten Provisionsanspruches gegenüber seinem Auftraggeber.

§ 9 Provisionsaufteilung

§ 10 Geltendmachung der Provision

§ 11 Verstöße gegen die Geschäftsgebräuche

§ 12 Kundenschutz und Objektschutz

§ 13 Auslegung

Die Auslegung der vorstehenden Regelung erfolgt nach den Grundsätzen der Kollegialität und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes sowie der berufseinschlägigen Chancen.

§ 14 Von den GfG abweichende Vereinbarungen

Von den GfG oder von den Regelungen bedürfen der Schriftform.

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