Kiez-Report Mai 2003: Seite 2
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Worin unterscheiden sich Notar und Rechtsanwalt ?
Sehr geehrter Leser, diese Frage wird mir des öfteren im Notariat gestellt. Auch in meiner täglichen Praxis merke ich, daß vielen der Unterschied zwischen dem öffentlichen Amt des Notars und dem freien Beruf des Rechtsanwalts nicht bekannt ist.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, daß der Notar seine Pflichten unparteiisch und neutral vergleichbar einem Richter zu erfüllen hat. Hingegen nimmt der Rechtsanwalt parteiisch die Interessen nur seines Mandanten wahr.
Wie wirkt sich dies bei einem Grundstückskauf aus ?.
Ein Grundstückskaufvertrag kann nur vor einem Notar, nicht vor einem Rechtsanwalt abgeschlossen werden. Der Notar hat hierbei gleichsam die Interessen des Verkäufers und Käufers zu beachten und zu wahren.
Bei auftretenden Streitigkeiten darf er weder vor noch nach Kaufvertragsabsschluß einseitig Partei für den Verkäufer oder Käufer ergreifen. Läßt sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden, kann der den Kaufvertrag beurkundende Notar, der gleichzeitig auch Rechtsanwalt ist, keinen der Kaufvertragsbeteiligten anwaltlich vertreten. Auch keiner der Rechtsanwälte, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat (z.B. Rechtsanwälte der Sozietät in einer anderen Stadt), darf den Verkäufer, den Käufer oder sonstige am Grundstückskaufvertrag beteiligte Personen vertreten. Dies wird vielfach vom Verkäufer/Käufer nicht verstanden, die bei auftretenden Problemen vom beurkundenden Notar genau wissen wollen, "wer denn jetzt Recht habe".
Der Notar muß jeden Anschein der Abhängigkeit von einer Partei oder der Parteilichkeit vermeiden. Als Träger eines öffentlichen Amtes unterliegt der Notar zahlreichen Restriktionen und untersteht Aufsichts-behörden. Dies alles dient Ihrem Schutz! Auch die hochbetagte "Oma Erna" soll ohne fremde Hilfe (z.B. eines Rechtsanwaltes) ihr Grundstück verkaufen können, ohne über den Tisch gezogen zu werden.
Bei den üblichen Grundstückskaufverträgen in Ihrem Kiez können Sie sich daher getrost auf Ihren Notar verlassen. Dieser muß Ihnen alle Ihre auftretenden Fragen zum Kaufvertragsentwurf beantworten. Für ein eventuell erforderlich werdendes persönliches Beratungsgespräch beim Notar fallen keine zusätzlichen Kosten an, wenn es zur Beurkundung vor diesem Notar kommt.
Bei bestimmten Grundstückskaufverträgen (z.B. erheblicher wirtschaftlicher Wert und viele Verhandlungsstreit-punkte), kann sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Überprüfung des Kaufvertragentwurfs empfehlen. Ob dies notwendig ist mit den zusätzlich entstehenden Kosten, müssen Sie selbst beurteilen. Der Rechtsanwalt rechnet in der Regel nach der BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) ab, die sich am Gegenstandswert orientiert. Dies ist bei der Überprüfung von Grundstückskaufverträgen der hohe Kaufpreis. Hier empfiehlt sich daher vorab die Kostenfrage zu klären und ein Pauschalhonorar oder die Abrechnung nach einem festen Stundensatz zu vereinbaren.
Historisch bedingt gibt es in Deutschland Bundesländer, in denen der Rechtsanwalt nach einigen Jahren auch Notar werden kann wie z.B. Berlin und Bundesländer, in denen der Notar nur Notar und nicht gleichzeitig auch Rechtsanwalt sein kann wie z.B. Brandenburg. Vereinfacht läßt sich sagen, daß es wesentlich schwieriger ist Notar zu werden als Rechtsanwalt. Zumal Notarstellen nur ausgeschrieben werden, sofern ein öffentlicher Bedarf an der Zulassung neuer Notare besteht. Dementsprechend waren am 1.1.2002 in Berlin 8687 Rechtsanwälte zugelassen, von denen 1167 Notare sind.
Ihre Rechtsanwältin und Notarin Alexandra Thein Schlüterstraße 42, 10707 Berlin Telefon: 030/ 884 72 30 Telefax: 030/ 882 57 91 Email: Thein@kupsch-ua.de
Thema der nächsten Ausgabe auf Wunsch der Leserschaft: Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
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