Kiez-Report Mai 2003: Seite 4
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
ich wurde vom Herausgeber des Kiez-Report gebeten, für Sie nun regelmäßig über steuerliche Themen zu berichten.
Ich habe lange überlegt, welches Thema für Sie interessant sein könnte, auch sollte der erste Artikel ein Immobilienthema beinhalten.
Wie Sie wissen, sind viele Veränderungen im Steuerrecht angedacht. Am 10. April 2003 hat der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zum Steuervergünstigungsabbaugesetz erzielt. Es sieht im wesentlichen Änderungen im Unternehmenssteuerrecht vor, während insbesondere die im Beschluss des Bundestages vom 21. Februar 2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Eigenheimzulage, Spekulationsbesteuerung oder Dienstwagensteuer vom Tisch sind.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie auf zwei interessante Urteile zur Eigenheimzulage aufmerksam machen:
1. Eigenheimzulage für zwei Wohnungen ist zeitgleich möglich Die ETL, ein Interessenverband von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, hat in einem Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof durchgesetzt, dass Ehegatten als Eigentümer von zwei räumlich zusammenhängenden Wohnungen jeweils die volle Eigenheimzulage bekommen können. Voraussetzung ist aber, dass in beiden Wohneinheiten eigenständige Haushalte geführt werden und eine der Wohnungen nahen Verwandten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.
2. Eigenheimzulage: Auch für Bauten auf fremden Grund und Boden ! Wer in Erwartung der bald folgenden Eigentumsübertragung auf einem - noch fremden - Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, hat trotz fehlender Nutzungsvereinbarung grundsätzlich Anspruch auf Eigenheimzulage. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht und verhalf einem Kläger zu seinem Recht.
Dem voraus ging eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, das dem Häuslebauer kurzerhand die Eigenheimzulage für das erste Jahr verwehrte. Grund für die Kürzung: Dem Steuerpflichtigen, der auf dem Grundstück seiner Mutter auf eigene Kosten ein Einfamilienhaus errichtet und bezogen hatte, wurde erst im darauf folgenden Jahr das Grundstück auch tatsächlich übertragen.
Für das Finanzamt war klar: Er hatte gebaut, ohne Eigentümer zu sein! Anders nun das Finanzgericht. Seiner Ansicht nach war der Steuerpflichtige zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses ab Selbstnutzung eigenheimzulagenberechtigt, da ihm von Anfang an Substanz und Ertrag zustanden.
Sollten Sie Interesse an weiteren steuerlichen Themen haben, schauen Sie doch einfach auf unserer Homepage nach.
Bis zur nächsten Ausgabe des Kiez-Report.
Ihre Steuerberaterin Edda Greskowiak
RUB Datenverarbeitung GmbH
Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Berlin
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