Kiez-Report August 2003: Seite 2
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Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Teil 3
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, abschließend möchte ich Ihnen beispielhaft einige im Grundstückskaufvertrag bei der Bestellung von obigen Dienstbarkeiten klärungsbedürftige Punkte aufzählen:
1. Reicht die übliche Wegbreite von 3 m auch, wenn auf dem Grundstück zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit bestellt wird, gebaut werden soll? Beim Einsatz von Baufahrzeugen (z.B. größeren Baggern) werden oftmals 4 m benötigt. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Beendigung der Bauarbeiten sollte ausdrücklich aufgenommen werden.
2. Sofern eine Wegfläche noch nicht vorhanden ist, wie soll diese aussehen (Beton, Pflaster- oder Rasensteine) ? Sofern die Grundstücksnachbarn die Errichtungskosten für den Weg gemeinsam tragen, soll eine Kostengrenze vereinbart werden?
3. Soll der Weg auf Verlangen des Grundstückseigentümers gegen sein restliches Grundstück abgegrenzt werden und wenn ja, wie (Zaun, Hecke etc.)?
4. Bei einem Wegerecht für ein Einfamilienhaus sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass von diesem nur im Rahmen des für ein gut eingerichtetes Einfamilienhaus üblichen Gebrauch gemacht werden darf. Ist der Nachbar später in seinem Einfamilienhaus gewerblich tätig, müssen Sie ständigen Lieferverkehr nicht hinnehmen und können dies einfacher gerichtlich durchsetzen.
5. Wer trägt bei Leitungsrechten die Kosten der Verlegung, Wartung und Reparatur ? Müssen hierzu kurzfristig und wenn ja, in welcher Breite Flächen des Grundstückseigentümers betreten werden?
6. Es empfiehlt sich weiter festzuhalten, dass die Ausübung der obigen Grunddienstbarkeiten unentgeltlich erfolgt.
Aus beruflichen Gründen endet die Berichterstattung erst einmal mit dieser Ausgabe des Kiez-Reports, wofür ich um Verständnis bitte.
Rechtsanwältin Alexandra Thein
Schlüterstraße 42, 10707 Berlin
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