Kiez-Report August 2003: Seite 3

Seite 1 | Seite 2 | Seite 3 | Seite 4 | Seite 5 | Seite 6 | Seite 7 |

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind für die Beurteilung der Frage, ob die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von 400,00 EUR überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn e i n e geringfügig entlohnte Beschäftigung mit eine kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft oder für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen und versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung e i n e geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Es stellt sich die Frage, wie mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu besteuern sind und welche Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Hier gilt folgende Regelung:

Der Arbeitgeber, der z u e r s t eine geringfügige Beschäftigung vergibt und der dafür nicht die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verlangt, darf von der Pauschalregelung Gebrauch machen, also dafür 25 % pauschale Abgaben entrichten. Diese sind an die Bundesknappschaft zu zahlen. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Entgelte für die geringfügigen Beschäftigungen zusammen unter 400,00 EUR im Monat bleiben.

Für steuerliche Zwecke hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei dem zweiten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis entweder eine Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte vorzunehmen oder sich für die Pauschalbesteuerung mit 20 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu entscheiden. Hat dagegen ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und verdient er aus diesen zusammengerechnet nicht mehr als 400,00 EUR monatlich, kann die Pauschalregelung (mit insgesamt 25 % Pauschalabgaben) auf jede einzelne dieser Beschäftigungen angewendet werden.

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, den Arbeitgeber über weitere Beschäftigungsverhältnisse zu unterrichten und ihn auch über Veränderungen diesbezüglich zu informieren. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Angaben des Arbeitnehmers zur geringfügigen Beschäftigung unzutreffend waren, haftet der Arbeitgeber für erhöhte Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm eine Meldung des Sozialversicherungsträgers oder der Einzugstelle vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, ausreichend nachgekommen ist.

Für die eng an das Sozialversicherungsrecht anknüpfende steuerliche Behandlung des betroffenen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses bedeutet dies, dass es bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung bei der Besteuerung mit der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts bleibt, sofern der Arbeitgeber es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Er braucht daher weder eine rückwirkende Versicherungspflicht noch eine Inanspruchnahme wegen unzutreffender Besteuerung zu fürchten.

Für die Besonderheiten im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen halten wir weitere Informationen und Fragebögen für Sie bereit. Sprechen Sie mit uns; wir helfen Ihnen gern.

Ihre Steuerberaterin Edda Greskowiak

 

RUB Datenverarbeitung GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung Berlin
Franz-Jacob-Straße 4
10369 Berlin

Telefon: 030/ 55 69 76-0
Telefax: 030/ 55 69 76-11
rubdv-berlin@etl.de
www.etl.de/rubdv-berlin

Seite 1 | Seite 2 | Seite 3 | Seite 4 | Seite 5 | Seite 6 | Seite 7 |

© Bachmann Immobilien 1998-2012

-->