Kiez-Report September 2003: Seite 2
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MINI-JOBS: Antragsfristen beachten!
Durch die Erhöhung der Entgeltgrenze ab dem 1. April 2003 von bisher 325,00 EUR auf 400,00 EUR kann aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ab April 2003 ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis werden.
Dazu bedarf es allerdings eines ANTRAGS. Ansonsten sieht das Gesetz vor, dass die Sozialversicherungspflicht über den 31. März 2003 hinaus fortgesetzt wird, auch wenn nach der neuen Entgeltgrenze keine Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerseite zu zahlen wären.
HIER GIBT ES FOLGENDE ÜBERGANGS-/ ANTRAGSREGELUNG
Wird der Antrag bis zum 30. Juni 2003 gestellt, erfolgt eine Befreiung bereits ab dem 1. April 2003 von der Sozialversicherungspflicht. Damit kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte ab April 2003 von der Pauschalbesteuerung Gebrauch machen und zusammen mit dem von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung insgesamt 25 % an pauschalen Abgaben abführen.
ACHTUNG
Wird der Antrag nicht gestellt, fallen weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge an, da der Arbeitslohn nicht in der sog. Gleitzone zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR liegt. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, dem Arbeitgeber für diese Zeit eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Nach Auskunft des BMF ist auch in diesem Fall die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % (vgl. § 40a Abs. 2a EStG) zulässig.
In der Rentenversicherung ist eine Antragstellung auch nach dem 30. Juni 2003 zulässig. Die Befreiung gilt dann vom Eingang des Antrages an. Geringfügig Beschäftigte, für die ab 1.April 2003 ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sofern sie vor dem 1. April 2003 renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren, bleiben sie dies weiterhin, es sei denn, sie stellen ebenfalls im Rahmen der Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2003 einen Befreiungsantrag. Der Arbeitgeber hat alle Meldungen im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung nur noch an die zentrale Meldestelle - die Bundesknappschaft - zu richten. Der Antrag ist deshalb nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger zu stellen. Die Befreiung erfolgt vielmehr durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass auf die Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen verzichtet wird. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Ihre Steuerberaterin Edda Greskowiak
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