Kiez-Report Februar 2004: Seite 2
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Liebe Leserinnen und Leser,
nach dem Bundesnachbarrecht möchte ich im heutigen Beitrag die Regelungen des Berliner und Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz schildern, die zum Schutze des Nachbarn das grundsätzliche Pflanzrecht des Eigentümers konkretisieren.
Danach sind folgende Mindestabstände vom Nachbargrundstück einzuhalten:
Bäume und Sträucher im Land Berlin
3,00 m bei stark wachsenden Bäumen , insbesondere Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnuss,
1,00 m bei nicht hochstämmigen Obstbäumen,
1,50 m bei sonstigen Bäumen
0,50 m bei Sträuchern.
Hecken im Land Berlin
1,00 m bei Hecken über 2 m Höhe,
0,50 m bei Hecken bis zu 2 m Höhe, sofern nicht bei gemeinsamer Einfriedungspflicht die Hecke auf die Grenze gesetzt wurde. Die Höhe richtet sich dann nach der Ortsüblichkeit. Dies gilt weiter nicht für Hecken, die das öffentliche Recht vorschreibt.
Bäume, Sträucher und Hecken im Land Brandenburg mit über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe 2,00 m bei Obstbäumen,
4,00 m bei sonstigen Bäumen,
im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung 1/3 seiner Höhe über dem Erdboden. Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden. Dies gilt nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen.
Weiter u.a. nicht bei gemeinsamer Einfriedungspflicht für Hecken auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze oder Hecken, die nach öffentlichem Recht als Einfriedung vorgeschrieben sind. Hier müssen Sie sich näher informieren. (Fortsetzung folgt in der nächsten Ausgabe.)
Rechtsanwältin Alexandra Thein
Schlüterstraße 42, 10707 Berlin
Telefon: 030/ 884 72 30
Telefax: 030/ 882 57 91
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