Kiez-Report März 2004: Seite 2

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Liebe Leserinnen und Leser,

in der dritten Folge zum Nachbarrecht möchte ich Ihnen schildern, was Sie tun können, wenn Ihr Nachbar bei der Bepflanzung seines Gartens die in der letzten Ausgabe geschilderten Grenzabstände nicht eingehalten hat.

Hier gilt es möglichst umgehend einzuschreiten.
Im Land Berlin können Sie die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Kommt Ihr Nachbar der Aufforderung nicht nach, müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des 5. auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahres eine Beseitigungsklage erheben. Bei Hecken, die beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand (noch) einhalten, beginnt die Frist erst, wenn sie über die in der letzten Ausgabe dargestellte Höhe von im Regelfall 2 m hinausgewachsen sind.

Allerdings kann Ihr Nachbar statt die Anpflanzung zu beseitigen, diese auch so zurückschneiden, dass ein den Vorschriften des Gesetzes entsprechender Zustand wieder hergestellt wird.

Sollten Sie die Fristen versäumt oder Ihr Grundstücksnachbar die Grenzabstände sogar eingehalten haben, verbleibt als Rettungsanker immer noch die Rechtsprechung. Die Gerichte können Ihnen abhängig vom Einzelfall mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben helfen. Nach einem Urteil des Kammergerichts können Sie selbst dann ein Zurückschneiden verlangen, wenn der Grenzabstand eingehalten wurde, aber dennoch von der Bepflanzung eine starke Beeinträchtigung ausgeht. Es handelt sich hierbei z.B. um Fälle, in denen hohe Fichtenbäume oder sehr hoch wachsende Thujahecken, die ein Vielfaches über 2 m hoch sind, Ihr Grundstück so verschatten, dass so gut wie keine Sonne mehr eindringen kann.

Im Land Brandenburg ist die Rechtslage ähnlich. Nur muss die Beseitigungsklage bis zum Ablauf des 2. auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres erhoben sein. Im übrigen gilt generell für Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten, also nicht nur für Hecken wie in Berlin, ein hinausgeschobener Fristbeginn ab Hinauswachsen über die gesetzlich zulässige Höhe.

Rechtsanwältin Alexandra Thein
Schlüterstraße 42, 10707 Berlin
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