Bachmann Immobilien Kiez-Report April 2004: Seite 2
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Liebe Leserinnen und Leser,
im 4. Beitrag zum Nachbarrecht möchte ich mich der Einfriedungspflicht von Grundstücken widmen. Eine generelle Pflicht zur Einfriedung (z.B. durch Errichten eines Zauns) besteht nicht.
Sie kann sich aber z.B. aus einem Bebauungsplan ergeben. Ansonsten sind Sie zur Einfriedung nur verpflichtet, wenn dies Ihr Nachbar verlangt. Selbst dann kann die Einfriedungspflicht entfallen, sofern Einfriedungen nicht ortsüblich sind oder die Grenze mit Gebäuden besetzt ist. Ihr Nachbar kann unter diesen Voraussetzungen die Einfriedung aber nur verlangen, wenn sein Grundstück rechts von Ihrem Grundstück liegt und zwar mit Blick von der Straße aus auf das Grundstück betrachtet. Denn jeder Grundstückseigentümer hat an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie Ihrerseits von Ihrem linken Nachbarn die Einfriedung an Ihrer linken und seiner rechten Grundstücksgrenze verlangen können.
Für Eckgrundstücke gilt dies ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs. An einer Grenze, an der so keine Einfriedungspflicht begründet wird, also insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden. Sofern es Ihr rückwärtiger Nachbar verlangt. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, d.h. hinter dem Grundstück führt auch eine Straße entlang, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von derjenigen Straße aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet.
Durch Verlegung des Haupteingangs können Sie die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks übrigens nicht verändern. Wären nach diesen Regeln an einer Grenze "zufällig" beide Nachbarn einfriedungspflichtig, müssen sie eben gemeinsam einfrieden. Sind Sie alleine zur Einfriedung verpflichtet, müssen Sie diese auf Ihrem Grundstück errichten und auch alleine die Kosten dafür tragen. Nur bei gemeinsamer Einfriedungspflicht mit Ihrem Nachbarn darf die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden. Die Kosten sind dann je zur Hälfte zu tragen. Sofern die Beschaffenheit der Einfriedung nicht öffentlich-rechtlich geregelt ist, muss diese ortsüblich sein.
Ist keine Ortsüblichkeit feststellbar, ist ein etwa 1,25 m hoher Zaun aus Maschendraht zu errichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie sich bei gemeinsamer Einfriedungspflicht nicht mit Ihrem Nachbarn auf eine von mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen können. Im Land Brandenburg ist darüber hinaus die Errichtung, Beseitigung, Ersetzung, Veränderung einer Einfriedung dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn anzuzeigen. Soweit im Groben die nicht immer ganz einfach zu entscheidenden Fragen zur Einfriedungspflicht.
Rechtsanwältin Alexandra Thein
Schlüterstraße 42, 10707 Berlin
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