Bachmann Immobilien Kiez-Report Mai 2004: Seite 2

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Liebe Leserinnen und Leser,

heute möchte ich mich dem Thema >>Wohnungseigentum<< in einer besonderen Variante widmen.

Man ist z. B. stolzer Eigentümer eines schönen großen Grundstücks, das man verkaufen möchte. Daher soll das Grundstück geteilt und die einzelnen Flurstücke verkauft werden jeweils zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Leider ist das große Grundstück so ungünstig geschnitten, dass es bei einer Teilung nicht mit Einfamilienhäusern bebaut werden kann mangels Wahrung der Abstandsflächen.

Hier können möglicherweise einzelne Häuser als Wohnungseigentum errichtet werden. Oder aus sonstigen, meist öffentlich-baurechtlichen Vorschriften scheitert die eigentlich gewünschte Bebauung mit mehreren Einfamilienhäusern auf jeweils eigenen Grundstücken oder die Teilung eines Grundstücks mit einem entsprechenden bereits vorhandenen Gebäudebestand.

In allen diesen und einer Reihe weiterer Fälle kann sich die Begründung von Wohnungseigentum anbieten, damit doch noch quasi wie ein Alleineigentümer gewohnt werden kann. Dies bedeutet den Erwerb von Sondereigentum an einer Wohnung, die aber eben auch ein ganzes separates Haus sein kann, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem das Wohnungseigentum gehört. Bezüglich des Grundstücks und konstruktiver und konstitutiver Teile des bzw. der Gebäude ist man dann zwar nur Miteigentümer.

In seinem eigenen Haus kann man aber ansonsten tun und lassen, was man will. Darüber hinaus werden in diesen Fällen regelmäßig Sondernutzungsrechte an Gartenflächen erworben. Der jeweilige Garten kann somit ganz allein unter Ausschluss der übrigen anderen Wohnungseigentümer genutzt werden. Durch entsprechende Regelungen und Vereinbarungen kann eine Rechtsstellung weitestgehend wie ein Eigentümer geschaffen werden. Wenn dann noch die Versorgungsbetriebe mitspielen und auch bzgl. der Strassenreinigungskosten etc. zur getrennten Rechnungslegung bereit sind, kann eine vollständige wirtschaftliche Trennung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern erreicht werden.

Gewisse Haftungsrisiken, die sich aus der Stellung als Miteigentümer ergeben, können gegenüber Dritten allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Alles in allem handelt es sich aber um eine in der Praxis funktionierende Lösung.

Rechtsanwältin Alexandra Thein
Schlüterstraße 42, 10707 Berlin
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