Bachmann Immobilien Kiez-Report Februar 2005: Seite 2

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Unentgeltliche Zuwendung von Grundstücken - Teil 1

mitunter werde ich in der Sprechstunde gebeten, zu Fragen der unentgeltlichen Zuwendung von Grundstücken zu beraten.

Wenn das Haus und der Garten den betagten Eigentümern immer mehr zur Last wird, sollte überlegt werden, den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind oder sonstige gesetzliche Erben zu übergeben. Besonders wenn das Haus mit Mitteln der folgenden Generation ausgebaut oder renoviert werden soll bietet sich eine solche Übertragung an. Sohn oder Tochter werden Eigentümer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten und müssen Steuern und kommunale Abgaben entrichten und in der Regel auch alle Pflichten zur Instandhaltung des Hauses und des Grundstücks übernehmen. Sie können die Eigenheimzulage und etwa weitere Fördermittel als Eigentümer des Grundbesitzes in Anspruch nehmen. Falls es gewünscht wird, kann vereinbart werden, dass der Übergeber und sein Ehepartner das Haus oder ein Teil davon bis an ihr Lebensende weiter wie bisher nutzen können. Die Sicherung dieses Rechts erfolgt in der Regel durch grundbuchliche Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts für den Übergeber und seinen Ehepartner. Daneben kann zusätzlich als Gegenleistung vereinbart werden, dass der Übernehmer aus eigenen Mitteln monatliche Zahlungen zur Aufbesserung der Alterseinkünfte des Übergebers zahlt und / oder eine Pflegeverpflichtung gegenüber den übertragenden Eltern übernimmt. Diese Recht heißt zusammengefasst Altenteil, ist ebenfalls grundbuchlich sicherbar und bleibt selbst in der Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen.

Auch in steuerlicher Hinsicht macht eine Grundstücksübertragung im Wege der vorgenommenen Erbfolge Sinn, da die Freibeträge der Erbschaftssteuer alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können und eine Grundstücksübertragung gegenüber der Vererbung von Barvermögen auch heute noch steuerlich begünstigt ist. Die zum Teil beachtlichen steuerlichen Ersparnischancen sollten jedoch nicht im Mittelpunkt stehen, ob eine solche vorweggenommene Erbfolge sinnvoll ist. Vielmehr muss beiden Seiten klar sein, dass eine solche Vermögensübertragung in der Regel endgültig ist und somit ein möglichst festes Vertrauen untereinander besteht, dass der Übernehmer auch alle Pflichten gegenüber dem Übernehmer erfüllt, zu denen er sich im Vertrag verpflichtet hat.

Da im Fall der vorweggenommenen Erbfolge das Grundstück in der Regel immer nur auf ein Kind übertragen wird, muss der Notar als fachkundiger Helfer auch darüber beraten, ob und wie gegebenenfalls die Geschwister bedacht werden sollen, die an der Grundstücksübertragung nicht beteiligt sind. In diesen Fällen können Abstandszahlungen des übernehmenden Kindes an seine Geschwister vereinbart oder Regelungen getroffen werden, die erst im Ablebensfalle der Schenker wirksam werden, so wie die Verpflichtung des Beschenkten, das Grundstück auf seinen Erbteil nach den Eltern anrechnen zu lassen. Die unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz kann in vielen Fällen eine überlegenswerte Angelegenheit sein, die Sie mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt im Bedarfsfall einmal erörtern sollten. Jedenfalls können Sie Weiteres was man auch mit anderen Formen der unentgeltlichen Zuwendung von Grundstücken so erreichen kann, in der nächsten Ausgabe des Kiez Reports nachlesen.

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
Schützenstraße 18, 10117 Berlin

Tel. (030) 20 1 22 – 58
Fax: (030) 20 1 22 – 60

eMail: papepersikepartner@ra-und-notare.de
www.papepersikepartner.de

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