Bachmann Immobilien Kiez-Report April 2005: Seite 3

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Der Erwerb von gemeinsamem Grundbesitz in nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Teil 1

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Kiez-Report,

in meiner notariellen Praxis stelle ich fest, dass zunehmend Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam Grundbesitz erwerben und sich dabei über Jahre hinaus finanziellen Belastungen in erheblichen Größenordnungen aussetzen. Mangels gesetzlicher Regelungen wie etwa im ehelichen Güterrecht des BGB kann es im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft zu großen Problemen kommen, wenn nicht vor solchen Geschäften Rechtsrat eingeholt wird. Deshalb sollten Partner einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein folgende Themenkreise besonders bedenken. Bei gemeinschaftlicher Anschaffung hochwertiger Güter, insbesondere Immobilien, sollten beide Lebenspartner zu jeweils ein Halb Anteil erwerben, wenn etwa gleich hohe Leistungen (Eigenkapitalanteil sowie Zins und Tilgung an die Bank) erbracht werden. Falls die Mittel ganz oder überwiegend nur aus einer Hand stammen, wäre der Kauf in sogenannter Gesellschaft bürgerlichen Rechts sinnvoll, da dann in einem Gesellschaftsvertrag der Lebenspartner untereinander Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft getroffen werden können. Bei einer gemeinschaftlichen Darlehensaufnahme etwa nur zu Zwecken eines Partners – z. B. Unternehmen oder Um- und Ausbau eines nur einem Partner gehörigen Hauses – sollte schon mit der Bank vereinbart werden, dass der andere Partner aus dem Vertrag ausscheidet und aus der Haftung gegenüber der Bank freikommt, wenn die Partnerschaft beendet wird. Bei Geldhingaben untereinander sollte ausdrücklich – am besten schriftlich – bestimmt werden, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Besonders schwerwiegend sind die Unterschiede hinsichtlich des Erbrechts, da ein gesetzliches Erbrecht nur dem Ehegatten und den Verwandten des Erblassers zusteht. Wird der langjährige Partner nicht Erbe, hat er häufig auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Art und Weise und dem Ort der Bestattung und weiterer mit dem Ableben zusammenhängender Angelegenheiten. Diese Rechte stehen ausschließlich den nächsten Verwandten zu. Deshalb ist zur Einsetzung des Lebenspartners als Erbe ein Testament zwingend erforderlich. Jedoch ist den Lebenspartnern verwehrt , ein gemeinschaftliches Testament – insbesondere ein sogenanntes Berliner Testament –, zu errichten. Ein solches unter Ehepartnern übliche Testament wäre unwirksam. Wollen die Partner der Lebensgemeinschaft aber eine entsprechende gemeinsame letztwillige Verfügung errichten ist das nur in Form eines notariellen Erbvertrages möglich. Da noch weitere wichtige Lebensbereiche berührt werden, wie z. B. gemeinsame Kinder, Abschluss eines Mietvertrags, Fragen der Beendigung einer Lebensgemeinschaft, wollen wir unsere Betrachtungen zu diesem Thema im nächsten Kiez-Report fortsetzen.

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
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Fax: (030) 20 1 22 – 60

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