Bachmann Immobilien Kiez-Report Mai 2005: Seite 3

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Der Erwerb von gemeinsamen Grundbesitz in nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Teil 2

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Kiez-Reports, wie angekündigt heute nochmals einiges zu den Rechtsfragen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Da das Gesetz keine Versorgungsausgleichsansprüche untereinander und keine Rechtenansprüche wie in einer Ehe vorsieht, müssen die unverheirateten Partner bedenken, wie sie auf freiwilliger Basis für das Alter vorsorgen. Sofern lediglich einer der Lebenspartner im Laufe des Zusammenlebens Rentenansprüche erwirbt, muss an die Altersversorgung des anderen Partners gedacht werden; z. B. über den Abschluss einer privaten Lebensversicherung bzw. Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht.

Hinsichtlich der gegenseitigen Vertretung in wichtigen Dingen des Lebens gilt, wie auch unter Ehepartnern, dass Vollmachten nicht bedenkenlos erteilt werden sollten. Besondere Vorsicht ist bei der Erteilung von Vorsorgevollmachten ratsam, soweit diese den Bevollmächtigten ermächtigen, über das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen. Andererseits sind gegenseitige Vollmachten im gesundheitlichen Bereich, insbesondere für medizinische Notfälle unverzichtbar, da gegenüber den Partnern einer Lebensgemeinschaft die ärztliche Schweigepflicht greift und Auskünfte über den Gesundheitszustand des anderen nicht ohne weiteres erteilt werden dürfen.

Bei gemeinsamen Kindern unverheirateter Eltern hat nur die Kindesmutter das Sorgerecht. Allerdings sieht das Gesetz seit einiger Zeit vor, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht übernehmen können. Diese Erklärung ist entweder vor dem Jugendamt oder vor einem Notar abzugeben, damit diese Erklärung rechtliche Wirkung erlangen kann.

Wenn die Lebensgemeinschaft endet, kann es allerdings zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, die mehr wehtun können, als bei einer offiziellen Trennung von Ehepartnern durch Scheidung. Wenn etwa einer der Lebenspartner den anderen in seine Wohnung mit aufgenommen hat und der Mietvertrag nicht von beiden Lebenspartnern mit dem Vermieter abgeschlossen ist, kann der ursprüngliche Wohnungsinhaber von seinem ehemaligen Partner die sofortige Räumung verlangen. Dieser schuldet dann allerdings auch keine Anteile an der Miete mehr und kann auch nicht für Mietrückstände in Anspruch genommen werden.

Gegenseitige Geschenke müssen grundsätzlich nicht zurück gegeben werden, Aufwendungen auf das Eigentum und Vermögen des anderen, z. B. durch Arbeitsleistungen bei der Werterhaltung und zur Wertverbesserung von Haus und Garten müssen allerdings auch nicht erstattet werden. Das kann dann zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen, wenn die Arbeitsleistungen und ggf. auch finanzielle Aufwendungen den Wert des Wohneigentums wesentlich erhöht haben. Auch hier gilt, möglichst vorher konkret und schriftlich zu vereinbaren, was bei einer eventuellen Trennung gelten soll. Hier lohnt sich für unverheiratete durchaus einmal der Gang zum Rechtsanwalt und Notar, da hier der Umfang und die Tragweite der mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Fragen nur gestreift werden konnten.

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
Schützenstraße 18, 10117 Berlin

Tel. (030) 20 1 22 – 58
Fax: (030) 20 1 22 – 60

eMail: papepersikepartner@ra-und-notare.de
www.papepersikepartner.de

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