Bachmann Immobilien Kiez-Report Juni 2005: Seite 2

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Pflichtteil

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Kiez-Reports, vor kurzem hatte sich der Bundesgerichtshof, das höchste Gericht in Deutschland, wieder einmal mit dem brisanten Thema des so genannten Pflichtteils zu beschäftigen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vater seinen Sohn enterbt, weil dieser sich völlig von seinen Eltern gelöst hatte, sich um die Belange der Eltern nicht im geringsten scherte und sogar den Kontakt seines Kindes mit den Großeltern unterbunden hatte. Briefe der Großeltern an ihren Enkel wurden als „unerwünscht“ zurückgeschickt. Daraufhin entzog der Vater testamentarisch seinem Sohn „zur Bestrafung“ die Erbschaft, in der Annahme, sein Sohn würde nun keinerlei Ansprüche an seinem Vermögen nach seinem Tod haben. Der Sohn ging jedoch durch alle Gerichtsinstanzen und wollte den Pflichtteil erzwingen. Das höchste Gericht der Bundesrepublik, der BGH, gab ihm schließlich Recht und sprach ihm den Pflichtteil zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Pflichtteil Ausdruck einer grundsätzlich unauflösbaren Familiensolidarität sei und auch bei völliger Entfremdung zwischen Erblasser und Erben nicht entzogen werden dürfe. Das Gericht setzte sich damit sogar darüber hinweg, dass diese Entfremdung in der Familie allein durch den Sohn selbst verursacht war.

Welche Überlegungen sind daran zu knüpfen? Grundsätzlich kann jeder, der etwas zu hinterlassen hat, selbst mit Testament oder Erbvertrag entscheiden, wer von seinem hinterlassenen Vermögen was bekommen soll. Diese so genannte Testierfreiheit des Erblassers über sein Vermögen von Todes wegen nach Gutdünken zu verfügen, findet ihre Grenzen: Ehegatten und Kinder, unter bestimmtem Umständen auch Eltern, können im Fall ihrer Enterbung diesen Pflichtteil vom eingesetzten Erben verlangen. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Stirbt beispielsweise der Ehemann und hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, so würde jedes enterbte Kind immerhin ein Achtel des Erbes als Pflichtteilsanspruch verlangen können, und zwar in jedem Fall in Geld, nicht etwa in Nachlassgegenständen nach Wahl des Erben. Dies gilt auch für Ansprüche nichtehelicher Abkömmlinge, selbst wenn diese völlig aus dem Gesichtskreis ihres Erzeugers entschwunden sind und erst nach dem Erbfall wieder auftauchen.

Allerdings gibt es Grenzen, nach denen der Gesetzgeber den Entzug des Pflichtteils doch noch vorsieht, nämlich in den Fällen, in denen der pflichtteilsberechtigte Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder sich ihm gegenüber eines anderen schweren Verbrechen schuldig gemacht oder gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt hatte. In diesen Fällen kann der Erblasser mit einer testamentarischen Verfügung nicht nur den Erbteil, sondern auch den Pflichtteil entziehen und muss im Testament den Pflichtteilsentzug auch ausdrücklich begründen.

Der Pflichtteilsanspruch kann unmittelbar nach dem Erbfall geltend gemacht werden und ist vom Erben auch sofort zu bezahlen. Das kann für den oder die Erben eine einschneidende Härte bedeuten. Besteht das Vermögen etwa im Wesentlichen aus einem hinterlassenen Familienwohnheim, kann der Erbe zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten gezwungen sein, den Grundbesitz zu verkaufen, um zur Bezahlung des Pflichtteilsberechtigten an Geld zu kommen.

Möglichkeiten der Einschränkung des Pflichtteilsanspruchs etwa durch lebzeitige Schenkungen oder seiner einvernehmlichen Abgeltung vor dem Erbfall, etwa durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, sollten Sie im Bedarfsfall mit Ihrem Notar besprechen. Er kann sicher geeignete Vorschläge unterbreiten, damit es nicht zu einem Gerichtsprozess um den Pflichtteilsanspruch kommt.

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
Schützenstraße 18, 10117 Berlin

Tel. (030) 20 1 22 – 58
Fax: (030) 20 1 22 – 60

eMail: papepersikepartner@ra-und-notare.de
www.papepersikepartner.de

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