Bachmann Immobilien Kiez-Report September 2005: Seite 2
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Noch einmal: zur stehen gelassenen Grundschuld
Das BGB hat die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs des Grundstückeigentümers gegen die Bank auf Rückgabe der Grundschuld auf 10 Jahre ab endgültiger Abzahlung des Kredits festgelegt.
Zwar ist wohl nicht denkbar, dass die Bank die Rückgabe der Grundschuld an den Eigentümer nach Ablauf dieser Frist unter Berufung auf die Verjährung verweigert. Wer aber ganz sicher gehen will, sollte in der 10-jahresfrist die Löschungsbewilligung oder eine Abtretung von der Bank einfordern. Die Löschung im Grundbuch kann auch noch danach veranlasst werden. Was im Einzelnen für Sie die jeweils günstigste Lösung ist, sollten sie mit Ihrem Finanzberater oder Rechtsanwalt besprechen.
Die Erbschaft - ein Ding mit zwei Seiten
Immer dann, wenn man an die Endlichkeit des Lebens denkt, kommt man um die Überlegung nicht herum, was passiert mit meiner Habe, wenn ich nicht mehr bin? Da steht zunächst die Frage, muss man ein Testament aufsetzen oder kann man die Erbfolge dem Gesetz überlassen? Letzteres kann die passende Lösung sein, wenn der Wille des Erblassers mit den gesetzlichen Regelungen der Erbfolge übereinstimmt, etwa wenn eine Ehefrau und ein Abkömmling vorhanden sind. Dann erben die Ehefrau und das Kind jeweils die Hälfte, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, also kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die gesetzliche Erbfolge kann aber auch zu völlig ungewollten Ergebnissen führen, etwa im Fall eines kinderlosen Ehepaares. Da erbt nämlich der Ehepartner mit den Verwandten der zweiten Ordnung, etwa mit dem nach Brasilien ausgewanderten Sohn des vorverstorbenen Bruders des Erblassers.
In diesen Fällen ist es erforderlich, ein Testament zu errichten. Dass ein privatschriftliches Testament von Anfang bis Ende handschriftlich aufzusetzen, mit Datum zu versehen und zu unterschreiben ist, dürfte wohl allgemein bekannt sein, jedoch kommt es bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments häufig zu dem Fehler, dass nur an die Verteilung der vorhandenen Güter gedacht wird, und nicht daran, dass der Erblasser einen Rechtsnachfolger fürs Gute und Schlechte braucht. Da wird dann das gesamte Hab und Gut ordentlich und ohne etwas zu vergessen aufgeführt und alle Vermögenswerte im Einzelnen an Verwandte und gute Freunde verteilt. Die Erben wissen dann zwar genau, wer das Grundstück erhält, wer sich die Konten teilen muss und wer das wertvolle Meißner Porzellan zukünftig sein Eigen nennen darf. Ungeklärt bleibt allerdings dann, wer etwa die Restschuld auf einen Konsumentenkredit zu übernehmen hat und wer für die standesgemäße Bestattung der großzügigen Tante sowie für die Grabpflege zu sorgen hat. Manchmal sind sogar noch Steuern des Erblassers zu zahlen. In diesem Fall ist bei der Abfassung des Testaments der Streit schon vorprogrammiert.
Also merke:
Der Erblasser soll im Testament sein Vermögen nach Bruchteilen an die Erben vergeben und sollte sich dabei an den einzelnen Werten orientieren. Auf diese Weise stellt er klar, wer seine vermögensrechtliche Nachfolge antritt. Das heißt nicht, dass der Testator nicht bestimmen kann, wer welchen einzelnen Gegenstand erhalten soll. Setzt er die Erben zu Bruchteilen ein, kann er dennoch einzelne Gegenstände übertragen, entweder unter Anrechnung auf den Erbteil oder zusätzlich. Einzelne Gegenstände können auch anderen Personen als den Erben zugeteilt werden. Diese einzelnen Zuwendungen nennt man Vermächtnis. So kann z. B. der nicht als Erbe benannte Enkel als Vermächtnis die Briefmarkensammlung des Großvaters erhalten, ohne selbst Erbe (und damit Verantwortlicher auch für die Begleichung von Schulden) zu werden. Jedenfalls ist das Erbrecht ein kompliziertes Rechtsgebiet. Ob ein Testament errichtet werden sollte und wie Ihre Vorstellungen rechtlich wirksam und zweifelsfrei in eine letztwillige Verfügung umgesetzt werden können, sollte mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprochen werden. Der Erblasser kann seinen Erben dadurch so manche böse Überraschung ersparen.
Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
Schützenstraße 18, 10117 Berlin
Tel. (030) 20 1 22 – 58
Fax: (030) 20 1 22 – 60
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