Bachmann Immobilien Kiez-Report Oktober 2005: Seite 2
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Hilfe!!! Eine Erbschaft droht!
Es gibt Fälle, in denen man ernsthaft überlegen muss, ob man die Erbschaft überhaupt antreten sollte. Gegen eine Annahme kann Verschiedenes sprechen, etwa persönliche Gründe oder steuerliche Überlegungen.
Hauptfall der Nichtannahme einer Erbschaft dürfte jedoch die Überschuldung des Nachlasses sein, d.h., die Verbindlichkeiten des Erblassers, einschließlich der sogenannten Erbfallschulden (Bestattungskosten, Grabpflege und offene Rechnungen) übersteigen den Wert von Geldvermögen und der Immobilie. Da hilft nur noch die sogenannte Ausschlagung des Erbes. Für diese Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts oder vor einem Notar hat das Gesetz eine Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall vorgesehen. Bei Erbschaft durch Testament beginnt diese Frist aber erst nach Eröffnung des Testamentes durch das Nachlassgericht. Im Kinofilm ist dies die spannende Szene, in der der versammelten Erbengemeinschaft zu deren Freude oder Enttäuschung das Testament vorgelesen wird. In Wirklichkeit ist das allerdings weniger spektakulär. In der Regel werden die Erben dazu vom Nachlassgericht nicht einmal vorgeladen. Wichtig ist dieser Akt jedoch allemal, weil bei der testamentarischen Erbfolge erst von diesem Zeitpunkt an die Ausschlagungsfrist läuft. Zur Beachtung: Die Ausschlagung muss innerhalb dieser Frist erklärt werden, nicht wie mitunter gedacht wird, die ausdrückliche Annahme der Erbschaft. Das Versäumen der Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist führt nämlich automatisch dazu, dass die Erbschaft als angenommen gilt. Der Erbe haftet dann grundsätzlich zunächst sogar für alle Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen. Dieser Haftung kann er sich nur entziehen, wenn er ein lästiges und aufwendiges gerichtliches Verfahren zur Nachlassverwaltung oder ein Nachlass-Insolvenzverfahren beantragt. Will man die Erbschaft nicht annehmen, ist also Eile geboten, insbesondere in den Fällen, in denen minderjährige Kinder als Erben in Frage kommen. Die Ausschlagungserklärung der sorgeberechtigten Eltern muss nämlich in bestimmten Fällen vom Familiengericht genehmigt werden, und diese Genehmigung muss innerhalb der Frist dem Nachlassgericht mit der Ausschlagungserklärung zugehen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Nichtbefolgung dieser Ablieferungspflicht kann bestraft werden, oder zu Schadenersatz führen. Das dient dem Schutz des Erblasserwillens, da jedes Testament verloren gehen oder sogar durch einen ausgeschlossenen Erben absichtlich vernichtet werden könnte. Ein häufigerer Fall ist aber das Verlegen des Testaments, vor allem, wenn der Erblasser mehrere Testamente errichtet oder Änderungen früherer letztwilliger Verfügungen verfasst hat. Der Unterzeichner kann von einem Erbfall berichten, in dem das Testament erst Jahre nach dem Tod des Erblassers per Zufall in einem alten Möbelstück versteckt aufgefunden wurde. Da war der Nachlass bereits an entfernte gesetzliche Erben verteilt worden. Die im Testament eingesetzten Erben – enge Freunde und Helfer des Erblassers – gingen zunächst leer aus. Da die unberechtigten Erben das noch vorhandene Nachlassvermögen nicht freiwillig herausgaben, musste ein Gerichtsprozess geführt werden. Alles spricht somit dafür, auch ein privatschriftliches Testament zur Verwahrung in vertrauenswürdige Hände zu geben oder direkt beim Nachlassgericht gegen geringe Gebühr zu hinterlegen.
Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
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