Kiez-Report Februar 2006: Seite 2

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Winterglätte- und Schneebekämpfung. Wer? Wann? Wie?

Der kräftige Wintereinbruch zur Jahreswende mit seinen beachtlichen Schneemengen, aber auch die für unsere Breiten typische plötzliche Glatteisbildung durch wechselnde Wetterlagen um den Gefrierpunkt, sorgen jedes Jahr für Unfälle auf öffentlichen Straßen und Gehwegen. Deshalb heute einige Informationen über die Pflichten der Anlieger bei der Winterglätte- und Schneebekämpfung. Die Frage lautet: Von wem, wann und bei welchen Zuständen des öffentlichen Straßenlandes müssen Wege und Plätze geräumt und abgestumpft werden? Zunächst ist ganz klar zu sagen, dass der Winterdienst Pflicht der Anlieger einer öffentlichen Straße ist. Damit ist jeder Eigentümer, aber auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher genau wie der Inhaber eines grundbuchlich gesicherten Geh- und Fahrrechts für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zum Beräumen und Streuen verantwortlich. Der Mieter des Grundstücks oder einer Wohnung hat mit diesen Pflichten nichts zu tun, vielmehr haben diese einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Einhaltung der Pflichten des Winterdienstes.
Umfang der Räum-und Streupflicht der Anlieger, aber auch die Zeiträume der Durchführung der winterdienstlichen Maßnahmen ergeben sich für Berlin aus dem Straßenreinigungsgesetz vom 19.12.1978 in der Fassung vom 02.10.2003, bzw. für Brandenburg nach dem Brandenburgischen Straßengesetz vom 31.03.2005, wobei die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten die entsprechenden Pflichten der Anlieger per Satzung festzulegen haben. Ganz allgemein gilt, dass auf Gehwegen der Schnee in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite - mindestens 1m - unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu beseitigen ist, Glätte unverzüglich nach ihrem Entstehen. In der Regel ist für die Streupflicht die Zeit von 07:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends festgelegt. An Wochenenden dürfen auch die Räum- und Streupflichtigen länger schlafen; dann beginnt die Streupflicht in der Regel um 09:00 Uhr früh. Das Berliner Straßengesetz bestimmt den Sonnabend allerdings als Werktag, so dass in Berlin sonnabends ebenfalls ab 07:00 Uhr gestreut werden muss. Ausdrücklich ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel z.B. Salze, Harnstoffe und ähnliches verboten. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass die Anhäufung von Schnee- und Eismengen grundsätzlich auf dem Gehweg am Fahrbahnrand zu erfolgen hat, nicht etwa im Rinnstein oder auf den Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten und Radwegen.
Wenn alle Familienmitglieder früh morgens zur Arbeit gehen müssen, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Räum-und Streupflicht an Schneebekämpfungsunternehmen oder auch an Privatpersonen zu übertragen. Doch Vorsicht! Die Verantwortlichkeit des Anliegers entfällt nur, wenn die Übernahme der Räum- und Streupflicht der zuständigen Behörde, in Berlin den Bezirksämtern, durch ausdrückliche besondere Erklärung schriftlich angezeigt wurde. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Anlieger sondern auch der Übernehmende die Erklärung unbedingt unterzeichnen muss. Anderenfalls bleibt im Schadensfall der Anlieger persönlich verpflichtet. Es reicht auch nicht, einen privatrechtlichen Vertrag z.B. mit einer Winterdienstfirma einfach an das Bezirksamt zu versenden. Die Übertragung ist erst wirksam, wenn die Behörde der Übernahme zugestimmt hat, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung ausdrücklich versagt.
Was erwartet den Verantwortlichen bei Versäumnissen? Zunächst ist allein die Feststellung der unterlassenen Räum- und Streupflicht ausreichend für die Bezirksämter, eine Geldbuße auszusprechen, die bis zu 10.000,- € betragen kann, z.B. wenn etwa verbotene Auftaumittel verwendet werden. Darüber hinaus droht bei Verletzungen von Personen die Verpflichtung zur Zahlung der Krankenbehandlungskosten, des Verdienstausfalls und in der Regel auch eines angemessenen Schmerzensgeldes. Gerichtskosten können in erheblicher Höhe noch dazu kommen. Es lohnt sich also, sich mit den Räum- und Streupflichten näher zu befassen und diese zu befolgen, um sich selbst vor Schaden und sonstigen Nachteilen zu schützen.

  Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
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