Kiez-Report März 2006: Seite 2

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Naturschutz contra Nachbarrecht


Mitunter geht die Rechtsfindung verschlungene Pfade und manchmal ist erst am Ende eines beschwerlichen Abwä-gens des Für und Wider der gegensätzlichen Standpunkte der streitenden Parteien klar, was Recht ist. Ein Beispiel aus dem wirklichen Leben mag dies veranschaulichen. Zwei Nachbarn führten einen Rechtsstreit über Schadenersatz. Was war geschehen? Auf dem Grundstück von Herrn X befand sich ein alter unter Naturschutz stehender Baumbestand, wertvolle Eichen und Rotbuchen. Für diese bestand grundsätzlich Baumfällverbot. Herr X wollte jedoch einen Teil seines Grundstücks bebauen und beantragte die Fällgenehmigung. Diese wurde nach einem aufreibenden Kampf von der Naturschutzbehörde wenigstens hinsichtlich eines Teils der Bäume erteilt. Gesagt, getan; nach Erteilung der Fällgenehmigung mussten diese Bäume weichen. Infolge der Rodung verloren jedoch die verbleibenden Bäume ihre Standsicherheit und während eines heftigen Gewittersturms stürzten zwei Bäume auf das Grundstück des Nachbarn Y und beschädigten dort eine Massivgarage und die Gartenanlage in erheblichem Umfang. Der von Herrn Y geforderte Schadenersatz wurde nicht freiwillig gezahlt, so dass die Gerichte in mehreren Instanzen sich mit dem Fall beschäftigen mussten. Die Argumente des Herrn X lagen auf der Hand: Er hatte schließlich die Fällung des gesamten Baumbestands bei der Naturschutzbehörde beantragt und schob die Schuld für den entstandenen Schaden jetzt auf die öffentliche Verwaltung, die ihn schließlich gezwungen hätte, den Baumbestand wenigstens teilweise zu belassen. Hingegen waren die Argumente des Geschädigten Herrn Y auch nicht von der Hand zu weisen. Schließlich sei die erlaubte Rodung von Fachleuten vorgenommen worden, die mit der erforderlichen Sorgfalt die fehlende Standfestigkeit der verbleibenden Bäume hätten richtig einschätzen müssen. Nach dem Gesetz könne im Übrigen jeder verlangen, dass von dem Nachbargrundstück Gefahren und Schäden nicht ausgehen, egal ob der Nachbar etwas dafür kann oder
nicht. Die letzte Instanz, der Bundesgerichtshof (BGH) entschied schließlich wie folgt: Zwar wäre der Gewittersturm die letzte Ursache für den Schadenseintritt ein natürliches Ereignis, aber Ausgangspunkt der verhängnisvollen Kette des Geschehens war nun einmal die Rodung der Bäume, und zwar über das Maß hinaus, das für die Standfestigkeit der verbleibenden Bäume unschädlich gewesen wäre. Eine unsachgemäße Rodung durch die beteiligten Firmen konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Schadenersatz im eigentlichen Sinne schied außerdem auch aus, weil die Fällgenehmigung nicht erteilt wurde. Logischerweise hätte bei der Fällung des gesamten Baumbestandes der Schaden beim Nachbarn nicht eintreten können. Jedoch entschied das Gericht, dass dem geschädigten Nachbarn ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB zusteht. Grundsätzlich sei richtig, dass der Umfang der vom Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung auf ein erträgliches Maß beschränkt sein muss. Nicht jede Störung zieht somit Beseitigungsansprüche oder gar Ersatzansprüche nach sich, wie etwa in dem ebenfalls vom BGH entschiedenen Fall, in dem ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn wegen ihn störenden Froschgequakes geklagt hatte. Dieser hatte nämlich einen Gartenteich angelegt, in dem sich während des Sommers die Frösche der Umgebung ein lautstarkes Stelldichein gaben. Solche Störungen seien im Interesse des Naturschutzes und des Erhalts der heimischen Tierwelt hinzunehmen. Das Herabstürzen von Bäumen und die Beschädigung von Gebäuden überschreite aber das Maß der Störung, mit der sich der Nachbar abzufinden hat. Somit hatte der Nachbar X dem geschädigten Nachbarn Y die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Garage und der Gartenanlage zu ersetzen, nicht mehr, aber auch nicht weniger.

  Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
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