Kiez-Report Februar 2009: Seite 2
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Die Erbengemeinschaft – ein zerbrechliches Gebilde
Einer der häufigsten Fehler bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen besteht darin, dass sich der Erblasser in erster Linie bestimmen will, wer von seinen Erben welche einzelnen Gegenstände erhalten soll, zum Beispiel die Ehefrau das Grundstück mit Familienheim, eins der Kinder das Barvermögen, ein zweites den Handwerksbetrieb und der Lieblingsneffe den wertvollen Oldtimer. Der Nachlass soll ja möglichst gerecht verteilt werden. Bei einer solchen Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände auf verschiedene Personen wird immer wieder übersehen, dass der Erblasser seine gesamte Habe rechtswirksam nicht einzeln verteilen kann, da das Gesetz den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge vorsieht, mit dem Ergebnis, dass mehrere Bedachte nur ideelle Anteile am Nachlassvermögen halten. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Keiner der Erben kann über das ihm Zugewendete einzeln verfügen, obwohl der Erblasser gerade das mit seiner Zuteilung beabsichtigte. Um bei dem Beispiel zu bleiben, kann der Neffe den Oldtimer nicht verkaufen und die Ehefrau das Grundstück nicht grundbuchlich auf sich übertragen oder zur Sicherung eines von ihr aufgenommenen Bankkredits eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Der gesamte Nachlass wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Warum ist das eigentlich so kompliziert? Nun, die Erben erwerben das Vermögen des Erblassers als Ganzes, also alle Rechte und Pflichten, somit auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Im Beispielfall gehen also etwaige Schulden des Erblassers aus dem Erwerb des Wohngrundstücks gegenüber der finanzierenden Bank auf alle Erben über. Wenn im Testament zu dieser Frage nichts steht, sind alle Erben für den Kredit mit verantwortlich, nicht nur die mit dem Grundstück bedachte Ehefrau. Es liegt auf der Hand, dass Streit über die Rückzahlungsverpflichtung, dass heißt die Verteilung der Schulden unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft entstehen kann. Um jedem Erben den ihm zugewendeten Gegenstand zu verschaffen und um eine Regelung zur Schuldentragung zu treffen, müssen sie untereinander eine Einigung, die Erbauseinandersetzung herbeiführen. Da im Nachlass ein Grundstück und Bankkonten vorhanden sind, bedarf es der Erteilung eines Erbscheins. Dazu müssen die Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, der sie zu Bruchteilen als Erbe ausweist. Und hier gehen mitunter die Schwierigkeiten des Gerichts bereits los. Denn das Nachlassgericht muss jetzt die Bruchteile am Nachlass ermitteln und zwar an Hand der Werte der den Erben einzeln zugewendeten Gegenstände. Also, was ist das Grundstück wert, und was der Oldtimer, von der Schwierigkeit der Bewertung eines Handwerksbetriebs einmal ganz abgesehen. Die Bestimmung dieser Werte ist allein Sache der Erben. Nur auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Erben können die Erbteilsquoten für den Erbschein ermittelt werden.
Mit der Gefahr eines Streites darüber unter den Erben muss der Erblasser rechnen. Was hat er mit seiner letztwilligen Verfügung falsch gemacht? Zunächst hätte er bei der Einsetzung mehrerer Erben festlegen müssen, zu welchen Bruchteilen er seinen Nachlass verteilen möchte, um der vom Gesetz geforderten Gesamtrechtsnachfolge gerecht zu werden. Darauf gestützt hätte er trotzdem eine Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände vornehmen können. Er hätte dazu eine so genannte Teilungsanordnung treffen können, dass heißt im Rahmen der Erbteilsquoten die Zuweisung der einzelnen Gegenstände vornehmen können. Er bestimmt damit die Teilung des Nachlasses ohne wertmäßige Bevorzugung eines Erben, denn wenn der zugewiesene Gegenstand mehr wert ist als dessen Erbteilsquote ausmacht, muss dieser Erbe den anderen Miterben die Wertdifferenz aus seinem Privatvermögen erstatten. Übrigens hätte der Erblasser auch festlegen können, dass bestimmte zugewendete Sachen, etwa ein Originalbild oder einzelne Schmuckstücke, als so genanntes Vorausvermächtnis an einen der Erben gehen soll, ohne Anrechnung auf den quotenmäßigen Erbteil. Bleibt anzumerken, dass das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ein weit gefächertes Instrumentarium bietet, um ein Testament so zu gestalten, dass jeder noch so komplizierte Wille des Erblassers sich durchsetzen lässt und die Ausgestaltung des Testaments so erfolgt, dass Unklarheiten und Zweideutigkeiten vermieden werden. So wird von Vornherein einem Streit zwischen den Erben um bessere Positionen bei der Nachlassverteilung vorgebeugt. Vorausgesetzt man holt sich rechtzeitig Rat bei dem Rechtsanwalt oder Notar seines Vertrauens.

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