Kiez-Report Mai 2009: Seite 2
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Kaufinteressenten vergrault !
Wer versucht einen Immobilienverkauf seines Nachbarn zu sabotieren, muss für einen eventuell entstehenden Schaden zahlen.
Die Eheleute X. und Y. hatten vor einiger Zeit zwei aneinander liegende Doppelhaushälften von einem Bauträger als Neubau in günstiger Lage erworben und waren seitdem Nachbarn unter einem gemeinsamen Dach. Jede der Familien bewohnte die eine Hälfte des Hauses mit jeweils nach hinten gehenden Garten. Beide Eheleute waren eigentlich friedliche Zeitgenossen, man verstand sich bestens, tauschte Erfahrungen und Pflanzen aus, auch wurde an linden Sommerabenden auf der Terrasse in trauter Gemeinsamkeit manches Glas Wein genossen. Das Leben lief friedlich in harmonischer Nachbarschaft ab, bis zu dem Zeitpunkt als Familie X. auf Grund beruflicher Umstände den Wohnort wechseln musste und somit ihre Doppelhaushälfte zum Verkauf anstand. Es sollte alles möglichst schnell gehen, vor allem wollten die X. ihre neue Immobilie ohne eine Kreditaufnahme bezahlen, der Kaufpreiserlös aus dem Verkauf ihrer Doppelhaushälfte würde sicher reichen. Jetzt witterte jedoch Herr Y. unverhofft seine Chance nun das gesamte Haus an sich zu bringen. Wollte er nicht ohnehin im Alter in der Nähe seiner Kinder wohnen und sich hegen und pflegen lassen? Da kam ihm die Idee auf die nachbarliche Doppelhaushälfte für Tochter und Schwiegersohn preisgünstig zuzugreifen.
Aber bereits ein Kredit in diesen Zeiten belastete die Haushaltskasse schon aufs Äußerste genug, das Unternehmen könnte am zu erwartenden Kaufpreis scheitern, denn die X. wollten verständlicherweise ihre Doppelhaushälfte nicht zum Schleuderpreis weggeben.
Fortan war es mit der trauten Nachbarschaft vorbei, denn die Y. versuchten, nun auf unanständige Weise Einfluss auf die Kaufpreishöhe zu nehmen. Dazu war ihnen jedes Mittel recht. Kamen Kaufinteressenten zur Besichtigung wurde Grundstück und Haus bereits vor dem Gartentor schlecht gemacht, Mängel wahrheitswidrig vorgeschoben, auch die Lage des Grundstücks wurde verteufelt. Familie Y. scheute nicht einmal davor zurück, auf höchst merkwürdige Weise aktiv zu werden: Kaum waren Interessenten erschienen, lärmten sie mutwillig mit erheblicher Lautstärke und vertrieben so die potenziellen Käufer, indem sie ein asoziales nachbarliches Umfeld vorspiegelten. Denn jeder, der eine Wohnung oder ein Haus kaufen will, reagiert naturgemäß bei der Besichtigung besonders allergisch auf sich abzeichnende Nachteile des Kaufobjekts. Der Lärm zeigte Wirkung, potentielle Käufer zogen sich regelmäßig zurück.
Das wollten sich die Eheleute X. natürlich nicht gefallen lassen. Nachdem ein recht konkreter Kaufvertragsabschluss nach einer solchen Besichtigung gescheitert war und die Eheleute X. am Ende doch gezwungen waren, zur Finanzierung ihrer neuen Immobilie einen zusätzlichen Kredit aufzunehmen, verklagten sie die Krachmacher, denn sie mussten im Rahmen der Finanzierung eine erhebliche Summe Zinsen an die Kredit gebende Bank zahlen. Diesen Betrag wollten die X. von ihren netten Nachbarn zurück haben.
Nur gut, dass sie einen erfahrenen Rechtsanwalt an ihrer Seite hatten, der wusste, dass es in solchen Streitigkeiten vor allem um die Lieferung von Beweisen geht. Da die Lautstärke der Krachmacher im Wohngebiet nicht zu überhören war konnten sie die Machenschaften der Sippe von Y. vor Gericht überzeugend nachweisen. Von entscheidender Bedeutung war allerdings, dass der vertriebene Kaufinteressent vom Gericht als Zeuge gehört wurde und glaubwürdig darstellte, dass er durch den sich abzeichnenden Nachbarschaftsstreit vom Kauf der Doppelhaushälfte Abstand genommen hatte. Das Gericht verurteilte die Y. zum Ersatz der Zinsen als Schadenersatz in Höhe von 11.000 Euro. Dazu kamen noch die Gerichtskosten und die Gebühren für die Rechtsanwälte in Höhe von knapp 5.000 Euro. Das Gericht begründete sein Urteil wie folgt: Mit ihren Störaktivitäten hatten die Y. gegen § 826 BGB verstoßen, wonach derjenige, der mit verwerflichem Verhalten jemandem Schaden zufügt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten dafür auch materiell einstehen muss.
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