Kiez-Report Juni 2009: Seite 2

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Neuregelung zum Zugewinnausgleich beabsichtigt

Nach amtlichen Statistiken wird heutzutage etwa jede dritte Ehe geschieden. In diesem Verfahren müssen sich die Ehegatten auch über das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Ohne Ehevertrag leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Vermögensgemeinschaft ist das nicht, wie die Bezeichnung ahnen lassen könnte, denn jeder der Ehegatten ist und bleibt alleiniger Berechtigter seiner vor oder in der Ehe erworbenen Vermögenswerte, was bedeutet, dass jeder Ehepartner grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen kann ohne den anderen vorher zu fragen. Erst bei Beendigung der Ehe werden die Vermögenswerte beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage verglichen. Wer am Ende den höheren Vermögenszuwachs hat, muss davon dem anderen Ehegatten die Hälfte in Geld ausbezahlen. Der Zugewinnausgleich erfolgt somit erst, wenn die Ehe in die Brüche gegangen ist. Das dabei anzuwendende Recht ist nun über fünfzig Jahre alt und berücksichtigt nicht in jeder Hinsicht die Belange der streitenden Eheleute, ja es enthält sogar einige Ungerechtigkeiten, die mit der Reform des ehelichen Güterrechts beseitigt werden sollen.

Einige Beispiele sollen das zeigen: Nach heutiger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind, bei der Feststellung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Kurz vor Eheschließung hat der Ehemann, der gerade eine Handwerksfirma gegründet hatte, einen Kredit von 100.000 €aufgenommen, geht mit diesem Schuldenberg in die Ehe. Beide Eheleute waren im Verlauf der Ehe fleißig, der Schuldenberg wurde abgetragen und als es zwischen beiden nicht mehr funktionierte und die Scheidung nach 20 Ehejahren eingereicht wurde, war der Ehemann seine Schulden los und hatte bei Beendigung der Ehe einen Betrag von 10.000 € auf seinem Konto. Seine Ehefrau hatte bei Eheschließung keine Schulden aber auch kein Vermögen. Sie war während der Ehezeit lange als Lehrerin tätig, hatte damit ein festes Einkommen, und kümmerte sich darüber hinaus auch um die Kinder, damit ihr Mann seine ganze Kraft in das Handwerksunternehmen stecken konnte. Die tatkräftige Mitwirkung seiner Frau ermöglichte den Schuldenabbau des Ehemanns und den erzielten Gewinn ihres Mannes, sie selbst hatte am Ende der Ehe Ersparnisse von 30.000 €. Weil die anfänglichen Schulden des Ehemanns bei der Berechnung des Zugewinns nach dem heute geltenden Recht außer Betracht bleiben, muss sie an ihren Mann noch 10.000 € Zugewinnausgleich zahlen, der sich darüber hinaus auch noch schuldenfrei ein neues Glück suchen kann. Künftig werden die anfänglichen Schulden eines Ehepartners berücksichtigt, deshalb müsste die Ehefrau künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

Eine weitere Neuregelung hilft im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu verhindern, dass einer der Ehepartner in Kenntnis seiner Verpflichtungen zur Zahlung von Zugewinnausgleich an den anderen Vermögen verschleiert oder beiseite schafft. Nach jetzt geltendem Recht gilt nämlich als Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also wenn die Scheidungsklage an den anderen Ehepartner vom Gericht förmlich versandt wurde. Wer zur Verringerung seiner Zahlungspflicht von diesem Zeitpunkt an Vermögen verschleudert, etwa im Kasino verspielt oder mit der neuen Freundin durchbringt, muss nur zahlen, was er nach Abschluss des Scheidungsverfahrens hat. Vor solchen Manipulationen des Vermögens wird der Ehepartner nun durch das neue Gesetz geschützt. Dann nämlich wird der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur für die Berechnung, sondern auch für die Höhe des endgültigen Zahlungsbetrages maßgeblich sein. Vermögensverschleuderung bleibt in diesem Fall nicht ungestraft. Da solche Manipulationen auch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens denkbar sind, will das neue Gesetz auch hier gegensteuern. Wer etwa die ihm allein gehörige Eigentumswohnung vor Einleitung des Scheidungsverfahrens veräußert und den Erlös beiseite schafft, um dem anderen keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen, hat es zukünftig schwerer. Denn der „betrogene“ Partner kann seine Ansprüche auf Zugewinn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.






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