Kiez-Report Juli 2009: Seite 2

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Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?

Es ist eine erfreuliche Tatsache, dass die allgemeine Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen ist. Wer heute mit 60 Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Grundstück an die Kinder übergibt, hat nach allgemeiner Statistik noch 20 Jahre zu leben. Wer nach Eintritt in den Ruhestand sein Anwesen auf die nächste Generation überträgt und sich im Haus ein Wohnrecht oder Altenteil zurückbehält, hat zunächst den Vorteil, sich nicht mehr um Haus und Hof kümmern zu müssen. Das Neueindecken des Daches oder Verputzen des Hauses ist Sache der jungen Eigentümer, die damit den Werterhalt im eigenen Interesse für die Zukunft sichern. Die Rente und Erspartes können die Übergeber für sich verbrauchen.

Die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beider Generationen über Jahrzehnte birgt aber auch Gefahren. Die Möglichkeit des Entstehens von Konflikten zwischen den Beteiligten ist größer als früher. Vor Zeiten stand der Hausübergeber statistisch vor dem Ende seines Lebens, heute können sich Konflikte und Streitigkeiten unter einem Dach noch über Jahre hinziehen. Das endet oft damit, dass der Übergeber den Weg aus der Konfliktsituation nur durch Übersiedlung in ein Altersheim oder gar Pflegeheim findet. Bekanntlich sind aber die Kosten für die Unterbringung in diesen Heimen nicht gerade gering. Ein Pflegeheimplatz kostet etwa zwischen 3.000 € bis 4.000 €, so dass die Betroffenen sich die Frage stellen müssen, woher das Geld zur Deckung dieser Kosten kommt. Ein einfaches Beispiel mag das verdeutlichen. Ein Platz im Pflegeheim kostet 3.300 €und die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt 1.430 € in der höchsten Pflegestufe III. Somit muss der Pflegebedürftige ca. 1.900 €selbst aufbringen. Die Rente und vorhandene Ersparnisse sind schnell verbraucht. Die Angehörigen können von Gesetzes wegen in der Regel nicht direkt zur Zahlung verpflichtet werden. Da hilft dann oft nur noch der Gang zum Sozialamt.

Zur Sicherung der Unterbringung können auf Antrag die Sozialämter den Betreffenden zusätzliche Leistungen aus Sozialhilfe gewähren, so dass die laufenden Kosten der Heimunterbringung auf diese Weise aufgebracht werden. In diesen Fällen prüft jedoch das Sozialamt zunächst die Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers, weil der Grundsatz gilt, dass die Gesellschaft nur eintritt, wenn der Betroffene tatsächlich nicht über ausreichende Mittel verfügt. Man nennt das Nachrang der Sozialhilfe. Bei dieser Prüfung stößt das Sozialamt mitunter auf Vermögensverfügungen des Betroffenen und ermittelt dabei, dass der Sozialhilfeempfänger sein Eigenheim bereits auf die nächste Generation übertragen hat und damit die Mittel weg gegeben hat, die ihm ansonsten im Alter und bei Notfall finanziell aus der Klemme geholfen hätten. Er hat sich damit praktisch mittellos gemacht, was zu folgenschweren Konsequenzen führen kann. Im Volksmund gilt der Grundsatz „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.“ Aber alles im Leben hat auch seine Ausnahme. Diese besteht hier im § 528 BGB, der Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuches, der mit „Rückforderung bei Verarmung des Schenkers“ überschrieben ist. Danach kann der Schenker eines Grundstückes vom Beschenkten die Herausgabe des geschenkten Gutes nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Praktisch bedeutsam ist diese Vorschrift vor allem im Bereich des Sozialhilferechts. Hat nämlich das Sozialamt Zuschüsse zu den Pflegekosten gezahlt, könnte das Amt den Rückforderungsanspruch im eigenen Namen geltend machen, d.h. der Sozialhilfeträger kann den Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des Grundstückes auf sich selbst überleiten und somit die Mittel zur Finanzierung der Unterbringung des Pflegebedürftigen beschaffen.

Fazit: Wer seine Eltern aus dem Haus vergrault, muss damit rechnen, das geschenkte Grundstück wieder zurückgeben zu müssen. Deshalb sollten in Fällen der Übertragung von Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder einer Schenkung vertragliche Regelungen vereinbart werden, dass die junge Generation die Versorgung der Alten im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken nachhaltig und auf Dauer gewährleistet.

 

 





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