Kiez-Report April 2010: Seite 2

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Wichtige Änderungen im Erbrecht!

Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat in seiner Kernsubstanz seit über 100 Jahren Bestand. Fraglos haben sich im Verlaufe der Jahre erhebliche Veränderungen der sozialen und materiellen Lebensverhältnisse ergeben, insbesondere haben sich die Anschauungen der Menschen zu Ehe, Familie und zum Erben erheblich verändert. Dem trägt das Gesetz zur Änderung des Erbrechts Rechnung. Unter anderem sind vor allem die Vorschriften zur stärkeren Berücksichtigung von Pflegeleistungen der Angehörigen bei der Erbauseinandersetzung von Bedeutung, aber auch Änderungen des Pflichtteilsrechts. Nicht zuletzt zur Eindämmung des Pflegenotstandes aber auch vor allem um mehr Gerechtigkeit in das Erbrecht zu bringen, werden Pflegeleistungen von Angehörigen gegenüber dem Erblasser bei der Verteilung des Erbes zukünftig besser als bisher berücksichtigt. Nach dem alten Recht hatten nämlich nur Kinder, die ihre Eltern gepflegt hatten, einen Anspruch auf Zahlungen aus dem Erbe, und auch nur dann, wenn sie ihren bisherigen ausgeübten Beruf in der ursprünglichen Form aufgaben. Nach Medienveröffentlichungen sollen etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen durch Angehörige versorgt werden, oft genug, ohne dass die Pflegebedürftigen daran denken, im Wege des Testaments die Angehörigen vorrangig zu berücksichtigen. Wenn kein Testament errichtet wurde, erhält der pflegende Angehörige einen Ausgleich für Pflegeleistungen und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Dazu folgendes Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin hat lediglich als Angehörige einen Bruder und eine Schwester. Der Bruder kümmert sich nicht um sie, während die Schwester umfängliche Pflegeleistungen erbringt. Vergisst die Erblasserin dies in einem Testament zu honorieren, hilft das Gesetz der Schwester dadurch, als die Pflegeleistungen in der entstandenen Höhe bei der Auseinandersetzung mit ihrem Bruder über den Nachlass vorab abgesetzt werden. Beträgt der Nachlass 100.000,00 Euro und die Höhe der Pflegeleistungen 20.000,00 Euro, so würden Schwester und Bruder jeweils hälftig nach Abzug des Betrages für die Pflegeleistungen erben, der Bruder somit 40.000,00 Euro und die Schwester 60.000,00 Euro. Das Gesetz sagt zwar nichts zur Bewertung der Pflegeleistungen, es wäre aber sachgerecht, die Pflegesätze der ambulanten Pflegedienste zugrunde zu legen. Allerdings gilt das alles nur für gesetzliche Erben. Sollen pflegende Lebenspartner oder Schwiegerkinder den Ausgleich erhalten, muss der Pflegebedürftige eine entsprechende testamentarische Verfügung treffen.

Die Modernisierung des Pflichtteilsrechts lässt grundsätzlich die Ansprüche der enterbten Abkömmlinge unberührt. Diese erhalten im Fall ihrer Enterbung nach wie vor die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Diese Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann weiterhin grundsätzlich nicht entzogen werden. Nach bisherigem Recht konnte der Erblasser jedoch einem Angehörigen den Pflichtteil entziehen, wen dieser ihm, seinem Ehegatten oder leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hatte. Dieser Tatbestand wurde erweitert. Der Erblasser kann den Pflichtteil auch dann entziehen, wenn der Abkömmling weiteren, dem Erblasser nahe stehenden Personen (auch Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder) dies angetan hatte, im Übrigen auch, wenn ein Fall böswilliger Verletzung von Unterhaltspflichten vorliegt.

Bekanntlich kann der Erblasser mittels Schenkung zu Lebzeiten einen gewissen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils nehmen. Verschenkt der Erblasser sein Hab und Gut zu Lebzeiten, konnte das verschenkte Grundstück nicht mehr vererbt werden, weil es ja zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr dem Erblasser gehörte. Jedoch konnten Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert des Grundstücks dem Nachlass wieder zugerechnet wurde und sich der Pflichtteil entsprechend erhöhte. Erst wenn der Erblasser die Schenkung 10 Jahre überlebt hatte, spielte diese bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Nach neuem Recht wird die Schenkung mit ihrem Wert zwar weiterhin dem Nachlass hinzugerechnet, aber der zu berücksichtigende Wert wird abgeschmolzen je länger die Schenkung zurückliegt. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird deren Wert noch zu 9/10 berücksichtigt, danach werden pro Jahr jeweils weitere 1/10 vom Wert abgezogen. Leider sind nach wie vor Schenkungen unter Ehegatten gegenüber Schenkungen an übrige Personen schlechter gestellt. Bei Ehegatten beginnt die genannte 10-Jahres-Frist erst bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

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