Kiez-Report September 2010: Seite 2

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Der verschwundene Spiegel oder wie gewonnen so zerronnen!

In einer bundesdeutschen Großstadt im Ruhrgebiet ereignete sich neulich folgender Vorfall, über den es sich zu berichten lohnt. Es war Sonntag morgens, Herr und Frau P. aus Berlin waren zu Besuch bei Ihrer Tochter, einer Studentin mittleren Semesters, und man wollte den Tag nutzen zu ausgiebigem Shopping in einem größeren Komplex von Antiquitätengeschäften, kurz auch Trödelmarkt genannt. Vielleicht gab es etwas Außergewöhnliches zu erstehen. Auch die Tochter freute sich über die Chance, die Einrichtung ihrer Studentenbude zu verschönern, denn bei der guten Laune aller war mit der Großzügigkeit der Eltern zu rechnen. Und tatsächlich fand Frau P. beim Stöbern in einer unübersichtlichen Ecke einen wunderschönen alten Wandspiegel, der zudem noch besonders gut erhalten war. „Der ist bestimmt mehr als einhundert Jahre alt“ meinte Herr P. mit Kennerblick, „wenn es Dir, mein Schatz, noch mit Charme und Raffinesse gelingt, einen günstigen Preis heraus zu handeln, will ich mich nicht lumpen lassen.“ Und so kam es auch. Die Eltern erstanden nach zähen Preisverhandlungen mit dem Verkäufer das schöne Stück zu Eigen. Indes meinte die Tochter die Gelegenheit ergreifen zu können, an das elterliche Versprechen zu erinnern. „Lasst uns noch in die Halle nebenan schauen, dort gibt es immer schönes Glaswerk und viel Nützliches zu erschwinglichen Preisen.“ „Aber wohin in der Zwischenzeit mit dem doch recht voluminösen und unhandlichen Spiegel? Der ist zu schade, um beim weiteren Stöbern am Ende noch beschädigt zu werden“ meinte Frau P. „Das kriegen wir hin“ sagte der freundliche Verkäufer „lassen Sie ihn einfach bei mir hier in der Nähe der Kasse stehen, machen Sie ihre weiteren Einkäufe, ich passe schon auf und sie holen den Spiegel hinterher wieder bei mir ab. Er ist ja bereits an Sie verkauft.“ Gesagt getan. Nach weiterem vergnüglichen Stöbern kam auch die Tochter zu ihrem Ziel. Einige schöne wie praktische Dinge zur Aufbesserung des Hausrats konnten für das Kind angeschafft werden. Als nun die Familie P. den Spiegel abholen wollte, war dieser plötzlich nicht mehr an der Stelle, wo er abgestellt worden war. Auch banges Suchen half nicht, der Spiegel war weg. Aber leider auch ihr hilfsbereiter Verkäufer! „Der ist gerade zur Mittagspause“ erklärte der weitere Verkäufer „und den Spiegel habe ich gerade verkauft. Ich wusste nicht, dass er Ihnen bereits gehörte, schließlich stehen hier, wie sie sehen, viele Dinge rum und mein Kollege hat es leider versäumt, mich zu informieren; es tut mir sehr leid, aber da kann ich nichts mehr tun“. Nun entgegnete Herr. P., so einfach ginge das nun nicht, „Sie müssen uns den Spiegel wiederholen“. Aber der neue Käufer fuhr gerade davon, nur das Kennzeichen des Pkw konnten die Beteiligten noch erkennen. Der Verkäufer war sichtlich betroffen und gab sich und seinem vergesslichen Kollegen die Schuld an dem Missgeschick. Und so erhielten die Eheleute P. nach einigem Hin und Her das Doppelte des gezahlten Kaufpreises zurück, mit dem Versprechen des Verkäufers, einen gleichwertigen Spiegel für die enttäuschten Käufer zu reservieren.

Es fragt sich am Ende, wie ist die Rechtslage in diesem Fall? Tatsächlich haben die Zweitkäufer das Eigentum an dem Spiegel rechtmäßig erworben. Es hätte der Familie P. gar nichts genützt, wenn an Hand des Kfz-Kennzeichens die Zweitkäufer namentlich ermittelt worden wären. Denn diese sind unanfechtbar Eigentümer des Spiegels geworden, und zwar auf Grund des so genannten Gutglaubensschutzes des BGB. Denn der Erwerber einer Sache wird auch dann deren Eigentümer, wenn diese dem Veräußerer nicht gehört. Hier wird also der gute Glaube des Zweitkäufers geschützt, der grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Verkäufer auch berechtigt ist, die angebotene Ware wirksam zu veräußern. Aber guter Glaube setzt in diesem Sinn voraus, dass der Erwerber nicht etwa Gegenteiliges weiß oder wissen müsste. Dies wäre der Fall beim zwielichtigen Angebot einer Rollex auf der Straße in finsterer Nacht.

Im geschilderten Fall wäre der gute Glaube des Zweitkäufers vernichtet worden, hätte er beobachtet, dass die Familie P. den Spiegel bereits gekauft hatte. Der Antiquitätenhändler hingegen hatte sich zur Beilegung des Streits richtig verhalten. Er hatte sich nämlich auf Grund seines Fehlverhaltens gegenüber dem Erstkäufern schadenersatzpflichtig gemacht. Ob der tatsächliche Schaden höher als der doppelte Kaufpreis gewesen war, brauchte auf Grund des abschließenden Einvernehmens der Beteiligten nicht weiter geprüft werden.

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