Kiez-Report Mai 2008: Seite 2
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Guter Rat ist teuer, schlechter Rat ist noch teurer
In meiner Praxis mache ich immer wieder die Erfahrung, dass in der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen den Aufgaben und Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und eines Notars nicht ausreichend klar ist. Deshalb zu beiden Berufen folgende Erläuterungen: Der Notar ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes. Er hat die Aufgabe als unparteiischer Betreuer in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten dem rechtsuchenden Publikum vorrangig im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit zur Verfügung zu stehen. Mit dem Amt des Notars werde ich mich in einer der nächsten Folgen des Kiez-Reports beschäftigen, heute soll es zunächst um die Aufgaben des Rechtsanwalts gehen. Im täglichen Leben kann es für den rechtsuchenden Bürger von entscheidender Bedeutung sein, wer ihm hilfreich zur Seite steht, wenn zur Klärung von Konflikten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder dem Verkäufer des neuen Autos oder Grundstücks rechtliche Hilfe und Unterstützung benötigt wird. In diesen Fällen ist der Rechtsanwalt gefragt, der die Aufgabe hat, seinen Auftraggeber mit allen rechtlich zulässigen Mitteln bei der Durchsetzung seiner Rechte und Interessen zur Seite zu stehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Der Rechtsanwalt ist dabei zur umfassenden Vertretung der Interessen seines Auftraggebers, auch Mandant genannt, berechtigt und verpflichtet. Im Fall eines gerichtlichen Prozesses muss der Rechtsanwalt alle rechtlich zulässigen Schritte unternehmen, um seinem Mandanten zum Sieg über den Prozessgegner zu verhelfen oder wenigstens eine akzeptable Einigung zwischen den streitenden Parteien, auch Vergleich genannt, herbeizuführen. Die von dem Rechtsanwalt zu berechnenden Gebühren werden im Fall eines Gerichtsprozesses in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, wobei die Gebühr maßgeblich von der Höhe des umstrittenen Betrags, dem sog. Streitwert, abhängig ist. Damit ist ein gesetzlicher Rahmen zur Höhe der Anwaltsgebühren gesteckt. In Folge Änderung der anwaltlichen gesetzlichen Gebührenvorschriften ist inzwischen aber auch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Anwalt über die Höhe der Gebühr für dessen Dienstleistung zulässig. Der Auftraggeber kann somit das Anwaltshonorar mit dem Rechtsanwalt frei aushandeln. Er sollte jedoch in jedem Fall die Gebührenfrage bereits zu Anfang des Beratungsgesprächs mit dem Rechtsanwalt ansprechen. Nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz, dass zum 01.07.2008 in Kraft treten wird, ist es kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmern erlaubt, für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die mit ihrem eigentlichen Hauptgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gewissermaßen im Rahmen ihrer Tätigkeit Rechtsberatung als Nebenleistung anzubieten. Dieses Gesetz ermöglicht somit beispielsweise Banken in Erb- und Testamentsangelegenheiten zu beraten und erlaubt den Architekten, Bauherren rechtlichen Rat und Auskunft zu erteilen. Auch kann der den Unfallschaden reparierende Kraftfahrzeugmechaniker über die Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Unfallverursacher beraten. Er haftet allerdings auch für die Richtigkeit seiner Auskünfte und kann bei fehlerhafter Rechtsberatung auf Schadenersatz verklagt werden. Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Fall fehlerhafter Rechtsberatung berechtigte Schadenersatzforderung des geschädigten Mandanten abdeckt und die damit verbundene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernimmt. Zum Abschluss einer solchen Versicherung sind die nichtjuristischen "Rechtsberater" nicht verpflichtet. Der Verbraucher sollte es sich deshalb gut überlegen, ob er die verlockenden Angebote auf preiswerte Rechtsberatung von Nichtjuristen in Anspruch nimmt oder sich vom erfahrenen Fachmann, also dem Rechtsanwalt, kompetenten und verlässlichen Rat erteilen lässt. Die rechtliche Vertretung vor den Gerichten, außer vor den Amtsgerichten bleibt jedoch nach wie vor allein den Rechtsanwälten vorbehalten.

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