Kiez-Report Juni 2008: Seite 2
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Der Beitragskostenbescheid: Wer muss was bezahlen?
Gemeinden haben im Rahmen ihrer öffentlichen Versorgungsaufgaben die Pflicht, für die Anlegung und Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege zu sorgen (Erschließungslast). Allerdings bedeutet dies nicht, dass nicht auch die Anlieger, denen eine ordentliche Straße Vorteil bringt, zur Tragung der Kosten herangezogen werden können. Deshalb sind Gemeinden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Deckung der Erschließungskosten Beiträge zu erheben. Das Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt in §127, welche Anlagen unter diese Regelungen fallen. Beitragspflichtige Erschließungsanlagen sind demnach die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, auch Fußwege, Parkflächen und Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, aber auch Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, z. B. Lärmschutzwände an verkehrsreichen Straßen. Das BauGB zählt abschließend auf, was im Einzelnen erschließungsbeitragsfä-hig ist. Somit fallen durchaus wichtige bauliche gemeinnützige Anlagen wie Sportplätze, Friedhöfe oder öffentliche Spielplatzanlagen nicht darunter, zu diesen Kosten können Anlieger nicht herangezogen werden. Das BauGB regelt die erstmalige Erschließung, also die Neuherstellung von Erschließungsanlagen, und zwar bundeseinheitlich. Nachträgliche Arbeiten zur Verbesserung, Erneuerung oder Erweiterung von Erschließungsanlagen regeln die Landesgesetze. In Berlin gilt das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006. Dieses Gesetz legt fest, dass in dem Umfang, in dem die Verkehrsanlage der Allgemeinheit Vorteile bietet, die Kosten der Baumaßnahmen von der Allgemeinheit, also aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind. Darüber hinaus können die Kosten von den Anliegern mittels eines Beitragskostenbescheids eingefordert werden. Selbst bei relativ kleinen Grundstücken kann der Kostenfaktor für den Einzelnen erheblich sein. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vorteilsabwägung im Einzelfall schwierig sein kann. Anlieger von kleinen Nebenstraßen profitieren von einem ordentlichen Straßenbelag, vernünftiger Beleuchtung und funktionstüchtiger Straßenentwässerung mehr als der Durchreisende, auf einer großen Hauptverkehrsstraße mag das schon ganz anders sein. Deshalb kann es bei fehlerhafter Vorteilsabwägung durch die Behörde zu unausgewogenen, im Einzelfall auch ungerechten Kostenbescheiden kommen. Der Volksmund nennt eine solche sehr allgemein gehaltene Regelung auch "Gummiparagraf". Aber das Gesetz sieht auch weit reichende Härtefallregelungen vor, die festgesetzten Beiträge können z.B. gestundet, als Rate gezahlt oder sogar ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der betroffene Bürger sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befindet. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Kostenbeteiligung hat, sollte sich vom Rechtsanwalt seines Vertrauens beraten lassen, ob gegen den Kostenbescheid mit Erfolgsaussicht rechtlich vorgegangen werden kann. Auch der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), Irmastraße 16 in 12683 Berlin, leistet durch umfangreiche Informationen in diesen Angelegenheiten gute Dienste bei der Abwehr ungerechtfertigter Beteiligungen von Anliegern an den Straßenbaukosten. Wer gegen den Bescheid Widerspruch einlegen will, muss in jedem Fall die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe beachten, da anderenfalls die Zahlungsforderung selbst dann beglichen werden muss, wenn der Bescheid rechtswidrig wäre.
Da immer der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids grundbuchlich eingetragene Eigentümer gegenüber der Kommune beitragspflichtig ist, ist es beim Verkauf eines Grundstücks sinnvoll, zwischen Verkäufer und Käufer zu vereinbaren, wer die Erschließungskosten zu tragen hat. Wenn die Straße bereits fertig ist, der Beitragsbescheid aber noch nicht bezahlt oder noch gar nicht an die Kostenpflichtigen versandt wurde, könnte es sonst passieren, dass erst der Käufer zur Zahlung von der Kommune herangezogen wird, obwohl im Kaufpreis die Erschließungsmaßnahme, also die Wertverbesserung des Grundstücks bereits berücksichtigt wurde. Der Käufer würde somit für die Erschließung zweimal bezahlen. Der Käufer eines Grundstücks sollte deshalb vor notarieller Vertragsunterzeichnung Erkundigungen bei den Erschließungsträgern einholen, ob noch Kosten offen sind.

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