Kiez-Report Juli 2008: Seite 2

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Die Vorsorgevollmacht
Es ist völlig natürlich, dass Jedermann den Gedanken verdrängt, einmal schwer krank zu werden oder im vorgerückten Alter gar die Macht über den eigenen Willen zu verlieren.
Dabei kann dies bereits jungen Menschen etwa infolge eines schweren Verkehrsunfalls passieren, nahezu hilflos zu werden und die Handlungsfähigkeit zu verlieren oder darin erheblich eingeschränkt zu werden.
Neben den persönlichen Folgen solcher tragischen Ereignisse kann es dann noch dazu kommen, dass das Gericht für den Betroffenen einen Betreuer bestellt, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Dinge verständig zu regeln, also alters- oder krankheitsbedingt seine Geschäftsfähigkeit eingebüßt hat.
Der vom Gericht eingesetzte Betreuer hat das Recht und die Pflicht, alle wichtigen Angelegenheiten für den Betreuten zu erledigen.
Er kann z.B. den Verkauf des Hauses vornehmen, oder das Grundstück mit einer Grundschuld oder Hypothek belasten, wenn das Ersparte und die Rente nicht reicht, um den Lebensunterhalt oder sogar die Kosten einer Pflege des Betreuten aufzubringen.
Die Einsetzung eines Betreuers kann auch auf Antrag eines Dritten und sogar gegen den Willen des Betreuten erfolgen, etwa wenn der Hilfsbedürftige Erbe wird und der Nachlass unter den streitenden Erben verteilt werden soll.
Der gerichtlich bestellte Betreuer hat seine Tätigkeit ausschließlich zum Wohl und im Interesse des Betreuten auszuüben.
Er bekommt auch Geld für die Betreuung. Dabei kann es natürlich auch zu Meinungsverschiedenheiten kommen, bei deren Schlichtung der Betreute in der Regel schlechte Karten hat, abgesehen davon, dass die Person des vom Gericht bestellten Betreuers nicht unbedingt der Wunschkandidat des Betreuten sein muss. Das muss nicht sein! Denn wenn man den Lauf der Dinge und die Wechselfälle des Lebens nicht ausklammert, kommt man schnell auf die Lösung, wie das Alles vermieden werden kann.
Das Zauberwort heißt "Vorsorgevollmacht". Mit einer Vorsorgevollmacht ist der Betroffene weitestgehend abgesichert.
Voraussetzung ist, dass im Verwandten- oder Freundeskreis eine Person vorhanden ist, der man uneingeschränkt vertrauen kann. Diese Person kann dann eine Vorsorgevollmacht erhalten und mit ihr nahezu alle Angelegenheiten für den Hilfsbedürftigen regeln.
Eine Vorsorgevollmacht erstreckt sich in der Regel auf alle Vermögens-, Renten-, Kranken-, Pflegeversiche-rungs-, Sozialhilfe-, Steuer- und sonstige Rechtsangelegenheiten und berechtigt und verpflichtet den Bevollmächtigten darüber hinaus,
auch im Bereich der medizinischen Behandlung und Pflege dem Willen des Vollmachtgebers entsprechend zu handeln.
Gerade in diesem sensiblen Bereich ist es gut, dass der Inhalt und Umfang der Vollmacht von den Beteiligten recht frei gestaltet werden kann, denkt man dabei etwa an die Einwilligung in operative Eingriffe,
oder gar die Einwilligung zur Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte vor einem Notar erklärt und beurkundet werden.Das gilt uneingeschränkt, sofern der Betreute Grundbesitz hat und darüber verfügt werden soll.
Denn für diesen Fall ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht unerlässlich.Darüber hinaus werden Streitigkeiten darüber vermieden, ob der Vollmachtgeber bei der Erklärung der Vollmacht geschäftsfähig war,
weil der Notar nur dann eine solche Vollmacht aufnehmen darf,wenn die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben ist.
Man kennt solche unliebsamen Streitigkeiten aus Nachlassangelegenheiten, wenn bestritten wird, dass der Erblasser noch geistig in der Lage war, ein Testament aufzusetzen.
In jedem Fall ist die Einholung von Rechtsrat zu empfehlen, um nicht die Kernpunkte einer solchen Vollmacht zu vernachlässigen, oder gar eine unwirksame Vollmacht zu produzieren.
Entspricht die Vollmacht den rechtlichen Erfordernissen, ist die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung in der Regel ausgeschlossen.
Die Notargebühren für solche Vollmachten sind angesichts ihrer Bedeutung vergleichsweise gering.
Seit dem 1. März 2005 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten zum Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden.
Die Eintragung im Register hilft, Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall umgehend zu finden, bevor eine gerichtliche Betreuung angeordnet wird.

 

    

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