Kiez-Report Dezember 2008: Seite 3
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Die eigenen Grenzen kennen
Wenn zwischen Nachbarn Grenzstreitigkeiten aufkommen, muss zunächst die Frage geklärt werden, wo sich die Grenze zwischen den benachbarten Grundstücken überhaupt befindet. Erst mit der exakten Feststellung der Grenzlinie lässt sich nämlich entscheiden, ob und welche Ansprüche gegen den Grundstücksnachbarn bestehen, oder z. B. auch gegen einen Grundstücksverkäufer, der eine Grundstücksfläche verkauft hat, die in der Natur kleiner ist, als die katasteramtlich ausgewiesene Fläche. Auch im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Bebauung eines Grundstücks durch den Eigentümer kann es erforderlich sein, die Größe des Grundstücks und den Grenzverlauf exakt zu ermitteln. Dabei wird mitunter festgestellt, dass die Begrenzungen der Grundstücke in der Natur nicht mit den in der Flurkarte ausgewiesenen rechtlich gültigen Grenzen übereinstimmen. Das kann verschiedene Ursachen haben: Manchmal haben Grundstückseigentümer jahrelang Teile des Nachbargrundstücks wie ein Eigenes mit genutzt und dabei Zäune über die Grundstücksgrenzen hinaus errichtet, weil sie über den wahren Verlauf der Grundstückgrenzen in Unkenntnis waren. Oder es wurden in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Begründung von Pachtverträgen Grundstücke faktisch geteilt, ohne eine katasteramtliche Vermessung und Eintragung in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Wenn dann noch über die rechtliche Flurstücksgrenze hinaus eine Bebauung des Grundstücks erfolgte, und der neue Eigentümer das erst späterhin feststellt, kann es zu ernsthaften Streitigkeiten zwischen den Grundstücknachbarn kommen. In solchen Fällen bleibt einem die exakte Grenzermittlung nicht erspart. Wer und auf welche Weise ermittelt die wirkliche Grundstücksgrenze, und wie kann diese bei Bedarf so geändert werden, dass die Veränderung für und gegen den jeweiligen Grundstücksnachbarn volle Gültigkeit hat? Letzteres ist deshalb so wichtig, weil eine vereinbarte grenzüberschreitende Nutzung der Grundstücke durchaus möglich ist, eine solche Veränderung aber für einen neuen Nachbarn nicht verbindlich ist und abgelehnt werden kann. Zunächst sollte man beim Liegenschaftskataster anfragen, das bei dem jeweiligen Kataster- und Vermessungsamt der Berliner Bezirke oder bei dem Landkreis bzw. bei kreisfreien Städten in Brandenburg geführt wird. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke und weist die Liegenschaften in Verzeichnissen und in einem amtlichen Kartenwerk (Flurkarte) nach. Jeder Interessierte erhält aus dem Liegenschaftskataster auf Antrag Angaben über alle Grundstücke, ihre Grenzen, Flächen, ihre Nutzungsarten und Lage der Grundstücke. Man kann sich auch in den besagten Streitfällen vom Liegenschaftskataster gegen Zahlung einer Gebühr einen sogenannten Flurkartenausschnitt besorgen, der das umstrittene Grundstück in seinen rechtlichen Grenzen darstellt. Danach gilt es, die rechtlich zutreffenden Grenzen in der Natur nachzuvollziehen, und zwar an Hand der Abmarkungen, also der amtlichen Grenzsteine, oder anderer Markierungen. Mitunter sind die in ferner Vergangenheit gesetzten Grenzsteine nicht mehr auffindbar oder überhaupt nicht gesetzt worden. In diesen Fällen muss zur Feststellung oder Bestätigung des Grenzverlaufs durch die hierzu befugte Vermessungsstelle auf Antrag ein sog. Grenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist von den Beteiligten ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu beauftragen. Eine Liste der zugelassenen Vermessungsingenieure wird bei den Ämtern geführt und kann auch über das Internet abgefordert werden. Die dabei entstehenden Gebühren sind amtliche Gebühren und können nicht verhandelt werden. Der Vermessungsingenieur ermittelt die Grenzen mittels moderner Vermessungstechnik. Das Vermessungsergebnis wird den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Sie werden zu einem Grenztermin eingeladen, in dem ein Protokoll aufgenommen wird, in das die Tatsachen für die Festsetzung der Grenze aufgenommen werden. Sind die Grenzfeststellungsunterlagen nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, so stellt die zuständige Behörde die Grenze fest und gibt dies den Beteiligten durch Grenzfeststellungsbescheid bekannt. Ein wichtiger Hinweis, der sich eigentlich von selbst versteht, jedoch mitunter unbeachtet bleibt: Die Eigentümer dürfen die auf dem Grundstück angebrachten Vermessungsmarken nicht verändern, auch nicht, wenn sich die Grundstücksnachbarn einig sind. Nur die Vermessungsstellen sind berechtigt, die Vermessungsmarken zu verändern, wiederherzustellen oder zu entfernen.

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