Kiez-Report April 2006: Seite 2

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Wenn das Eheglück verfliegt

Am Anfang jeder Ehe ist immer eitel Sonnenschein, so dass an dem Tag, der für viele der schönste im Leben ist, nicht wirklich daran gedacht wird, dass jede noch so glückliche Beziehung auch einmal in die Brüche gehen kann. Tatsache ist nämlich, dass nahezu jede zweite in heutiger Zeit geschlossene Ehe irgendwann geschieden wird. Wenn die Ehepartner dann vor dem Scheidungsrichter stehen, wird oft erbittert um Unterhalt und Sorgerecht gekämpft, aber in heutiger Zeit auch immer häufiger um das Verteilen der im Laufe der Jahre angeschafften Güter und Vermögenswerte.

Jahrelange Prozesse können die Folge sein und ein beträchtlicher Teil des erworbenen Vermögens geht dann für Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren drauf. Das muss nicht sein. In vielen Fällen kann nämlich viel Geld, Zeit und Ärger gespart werden, wenn vor Eheschließung die zukünftigen Ehepartner ihre Vorstellungen überdenken und nach entsprechender Beratung bei Bedarf einen Ehevertrag ihren Wünschen gemäß abschließen. In einem Ehevertrag können Regelungen über den Unterhalt der Ehegatten und der Kinder, über die Verteilung der im Laufe der Ehe angeschafften Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs und über das sogenannte Güterrecht geschlossen werden. Wie alle anderen familienrechtlichen Angelegenheiten ist auch das Güterrecht ausgehend vom Normalfall des ehelichen Zusammenlebens im Gesetz geregelt. Wer keinen Ehevertrag abschließt lebt im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-meinschaft. In diesem Fall gilt während der Ehe folgendes: Jeder der Ehegatten ist alleiniger Berechtigter seiner vor oder in der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Für die Dauer der Ehe gilt, dass beide Ehegatten nach dem Gesetz über getrennte Vermögensstämme verfügen und diese durch Arbeitseinkünfte, Zinsersparnisse oder auch den Lottogewinn jeweils nur einzeln vermehrt werden. Werden diese allerdings zusammengeführt, etwa auf einem gemeinsamen Konto, entsteht in der Regel Gemeinschaftsvermögen. Kommt es zu einer Scheidung findet der sog. Zugewinn-ausgleich statt. Es werden die Vermögenswerte beider Ehepartner am Anfang der Ehe und zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage verglichen. Wer den höheren Vermögenszuwachs in seiner Rechnung hat, muss davon dem anderen Ehegatten die Hälfte in Geld ausgleichen. Schenkungen, die nur an einen Ehepartner erfolgen, bleiben als solche außer Betracht, die Wertsteigerungen sind jedoch ausgleichspflichtig. Schenkt die Oma ihr Grundstück ihrem Lieblingsenkel, muss dieser im Fall seiner Scheidung nur den gestiegenen Wert des Grundstücks zwischen Schenkung und Scheidung, nicht den Wert des Grundstücks selbst ausgleichen. Häufig wird angenommen, dass der Ehegatte mit seinem Vermögen auch für die Schulden des anderen einzustehen hat. Dies ist unzutreffend. Jeder Ehegatte haftet nur für die eigenen Schulden. Deshalb ist der Rat, zur Vermeidung dieser Haftung einen Ehevertrag zur Gütertrennung abzuschließen, fehlerhaft. In welchen Fällen sollte an den Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung des Güterstands gedacht werden? In diesem Rahmen können dazu nur stichwortartige Anregungen gegeben werden. Sinnvoll ist ein Ehevertrag immer dann, wenn eine Abweichung vom gesetzlich geregelten Normalfall sinnvoll erscheint, etwa bei einer Ehe, in der einer der Partner eine Praxis oder ein Unternehmen führt. Denn unter Umständen kann im Fall der Scheidung die Hälfte des Firmenwertes an den anderen Partner gehen, was nicht selten mit der Insolvenz des entsprechenden Betriebes verbunden ist. Oftmals wird auch eine Gütertrennung vereinbart, wenn finanziell unabhängige Ehepartner zum zweiten Mal heiraten und hinsichtlich der Auseinandersetzung nach der ersten Ehe schlechte Erfahrungen gemacht haben. Auch kommt es unter jungen Doppelverdienern dazu, dass sie alle gesetzlichen Scheidungsfolgen ehevertraglich ausschließen wollen, was das Gesetz so lange erlaubt, als nicht einer der Beteiligten, etwa die Ehefrau bei Geburt eines Kindes und damit verbundener Aufgabe ihrer Berufstätigkeit, besonders schutzwürdig wird. Jeder Ehevertrag ist notariell zu beurkunden und setzt eine gründliche Analyse der Vermögenssituation beider Ehepartner und der gemeinsamen Lebensplanung voraus.

 

  Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
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