Kiez-Report September 2006: Seite 2

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Steuersparen beim Erben und Schenken, Teil I

Der Erwerb von Vermögenswerten aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht sowie Schenkungen unter Lebenden unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer. So wird die Freude über einen unverhofften Vermögenszuwachs oftmals durch den Steuerbescheid des Finanzamtes getrübt, da der Fiskus nicht selten kräftig mitkassiert. Jedoch kann diese Steuer in vielen Fällen ganz gespart oder wenigstens erheblich verringert werden, ohne dabei Steuergesetze zu verletzen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuer sind zwei Größen. Einmal das Verwandtschaftsverhältnis, zum anderen die Höhe des Wertes der Erbschaft oder der Schenkung. Je weiter der Erbe von dem Erblasser verwandtschaftlich entfernt ist, desto höher wird die Steuer ausfallen. Ein entscheidendes Instrument für die erbrechtliche Gestaltung der Vermögensnachfolge kann die letztwillige Verfügung sein, mit der der Nachlass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerlast so verteilt werden kann, dass keine oder nur eine geringere Steuer anfällt. Dies erfolgt vor allem durch Berücksichtigung der sogenannten persönlichen Freibeträge, die von der Erbschaftsteuer voll ausgenommen sind. So bleibt der Ehegatte bei einem Freibetrag von 307.000,00 € und jedes Kind mit 205.000,00 € steuerfrei. Damit ist in den meisten Fällen allein über die Freibeträge gesichert, dass der Erbe oder Beschenkte keine Steuer zu bezahlen hat. Anders sieht es allerdings bei Zuwendungen zwischen Verwandten der zweiten Ordnung aus, also beispielsweise wenn ein Ehepartner und Kinder nicht vorhanden sind. In diesen Fällen reduziert sich der Freibetrag des Neffen, wenn er seinen Onkel beerbt, bereits auf 10.300,00 €. Noch schlechter sieht es bei fehlendem Verwandtschaftsverhältnis aus, was in Anbetracht der immer häufiger vorkommenden Lebensgemeinschaft, also der Ehe ohne Trauschein, sich für den überlebenden Partner besonders schmerzhaft auswirken kann. Dieser Personengruppe gewährt das Gesetz nur noch einen Freibetrag von 5.200,00 €.
Hier eine Übersicht der persönlichen Freibeträge:

Steuerklasse I (Ehegatte) 307.000,00 €
Steuerklasse I (Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder) 205.000,00 €
Steuerklasse I (Enkelkinder, Eltern bei Erwerb von Todes wegen) 51.000,00 €
Steuerklasse II (Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten) 10.300,00 €
Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber} 5.200,00 €

Nach Abzug dieser Freibeträge wird der Nachlass oder die Schenkung nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechend dem Verwandtschaftsgrad mit einem Prozentsatz besteuert, der bei 7 Prozent in der Steuerklasse I beginnt und bei 50 Prozent in der Steuerklasse III endet. Bei der Vererbung oder Schenkung von Grundeigentum erfolgt die Berechnung des zu versteuernden Grundstückswerts nach besonderen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, woraus sich regelmäßig eine den Verkehrswert unterschreitende Bemessung ergibt. Das heißt, die Vererbung oder Schenkung von Haus und Grundstück wird im Verhältnis zu anderen Vermögenswerten, etwa Barvermögen, gegenwärtig noch niedriger besteuert. Allerdings steht diese Besserstellung von Grundvermögen gegenwärtig auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Es wird allgemein erwartet, dass das höchste Gericht der Bundesrepublik in nächster Zeit die derzeitige Regelung der günstigeren Besteuerung von Grundvermögen aufhebt und den Gesetzgeber anhalten wird, die Besteuerung der Übertragung von Immobilien im Interesse der Gleichbehandlung neu zu regeln. Dies für heute als Einführung. Im Teil II unserer steuerrechtlichen Betrachtungen sollen steuergünstige Gestaltungsvorschläge, vor allem in Bezug auf Immobilien, erörtert werden.

  Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander Persike
Kanzlei Pape Persike & Partner
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