Kiez-Report Oktober 2006: Seite 2

Seite 1 | Seite 2 | Seite 3 | Seite 4 | Seite 5 | Gewinnspiel

Steuersparen beim Erben und Schenken, Teil II

Im Teil I unserer steuerlichen Betrachtungen hatte ich bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Berechnung des steuerlichen Werts einer geschenkten oder vererbten Immobilie nach den Festlegungen des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Regel einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Wert ergibt. Ergänzend dazu möchte ich auf Fälle - insbesondere bei bebauten Grundstücken - hinweisen, in denen auch der pauschal nach BewG ermittelte Wert noch unterschritten werden kann. Erscheint dem Steuerpflichtigen nämlich der im Bescheid des Finanzamts angegebene Wert der Immobilie zu hoch, kann er versuchen, mittels Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen für Grundstückswertermittlungen gegenüber dem Finanzamt einen geringeren Grundstückswert nachzuweisen. Er muss dann aber fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
Hier noch ein Tipp: Will die Tante ihrem Lieblingsneffen einen größeren Betrag zur Anschaffung eines Grundstücks schenken, sollte dies so gestaltet werden, dass nicht der Bargeldbetrag schlechthin geschenkt wird, sondern dass diese Schenkung zweckbestimmt auf den Grundstückserwerb erfolgt. Das nennt man eine mittelbare Grundstücksschenkung. Nicht der Nominalbetrag der Schenkung wird besteuert, sondern der Wert des erworbenen Grundstücks. Die Finanzämter erkennen jedoch eine solche Vertragsgestaltung nur an, wenn eine klare und nachweisbare Festlegung getroffen wird, z. B. in einem Schenkungsvertrag selbst oder durch Aufnahme in den Notarvertrag des Grundstückskaufs. Auf diese Weise kann erheblich Schenkungssteuer gespart werden. Wie eine solche Regelung gestaltet werden muss, sollte im einzelnen mit dem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater erörtert werden. Weiterhin könnte erheblich Steuer gespart werden, wenn von lebzeitigen Verfügungen - also Schenkungen - mehr Gebrauch gemacht werden würde. Zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer gibt es nämlich keinerlei Unterschied, sowohl hinsichtlich der gewährten Freibeträge, als auch in Bezug auf die Höhe der Steuer und die sonstigen Ausnahmevorschriften. Da nach Ablauf von 10 Jahren sich die Freibeträge erneuern, sollte man überlegen, ob etwa bei Schenkungen zwischen Verwandten 2. Ordnung (Onkel zu Nichten oder Neffen) die Schenkungen über größere Zeiträume verteilt werden, um die Freibeträge mehrfach auszunutzen.
Übrigens: Die unentgeltliche Zuwendung einer Immobilie oder eines Bruchteils davon an den Ehepartner ist immer steuerfrei, wenn das geschenkte Haus oder die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken dient. Aber gerade bei Grundstücksschenkungen und anderen Zuwendungen ist zu beachten, dass gelegentlich die Familienverhältnisse schnell geprüft werden können, wenn der Beschenkte erst einmal mit Schenkungsgut im sicheren Hafen ist. Deshalb sollte auch bei jeder Schenkung Beachtung finden, dass der Schenker den Großteil seines Vermögens verliert und selbst in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnte. Dem ist zu begegnen, indem im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vereinbart wird, etwa wenn der Beschenkte das Grundstück ohne Zustimmung des Schenkers veräußert. Es können auch andere einzelne Rückforderungsgründe im Schenkungsvertrag vereinbart werden. In diesen Fällen wäre die Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes steuerfrei, sogar für die Schenkung würde die Schenkungssteuer rückwirkend erlöschen und vom Finanzamt auch zurückgezahlt werden. Dies gilt aber wirklich nur, wenn der Rückgabeanspruch ausdrücklich nach dem Vertrag (oder auch nach gesetzlichen Vorschriften) besteht. Die Aufhebung der Schenkung gilt sonst als erneute Schenkung, mit der Folge, dass dann zweimal Schenkungssteuer anfiele.


Seite 1 | Seite 2 | Seite 3 | Seite 4 | Seite 5 | Gewinnspiel

© Bachmann Immobilien 1998-2012

-->