Kiez-Report Februar 2007: Seite 3

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Frustzwerge in Nachbars Garten


Die närrische Zeit steht vor der Tür. Da passt es gut, einmal die humorvolle Seite der deutschen Gerichtsbarkeit zu zeigen. Manchmal passieren ja im wirklichen Leben Dinge, die eigentlich in einen Film gehören. Vor allem im Verhältnis von Grundstücksnachbarn untereinander gab und gibt es nicht nur den medienwirksam aufgemachten berühmtberüchtigten Streit um den Maschendrahtzaun, wie folgender Fall anschaulich wie humorvoll zeigt: Ein westdeutsches Gericht hatte sich vor einiger Zeit mit einem recht kuriosen Rechtsstreit zu beschäftigen. Zwei Nachbarn, nennen wir sie Herrn K. und Herrn B., hatten beide hübsche Einfamilienhäuser mit netten Gärtchen nebeneinander liegend an einer Straße im schönen Rheinland. Jedoch war ihr Nachbarschaftsverhältnis seit Jahren aufs Äußerste gespannt. So lief bereits ein Rechtsstreit zwischen ihnen wegen angeblicher Lärmbelästigung durch Musik aus dem Haus von Herrn B. Gerade als das Gericht in dieser Sache in die heiße Phase der Beweiserhebung kam, hatte der durchaus künstlerisch begabte Herr B. eine in seinen Augen fabelhafte Idee, wie er Herrn K. aufs Blut reizen könnte. Die Idee bestand darin, dass er von ihm selbst hergestellte Tonfiguren, ca. 30 cm große gartenzwergartige Gestalten, gut sichtbar in seinem Garten aufstellte.

Entgegen den sonst üblicherweise bieder und brav wirkenden allgemein bekannten Gartenzwergen handelte es sich hier aber um solche, die verschiedene für einen Gartenzwerg untypische Posen und Gesten einnahmen. So zeigte einer der Zwerge dem Betrachter mit ausgesteckter Zunge den sattsam bekannten erhobenen Mittelfinger. Ein anderer beugte sich mit heruntergelassener Hose nach vorn und zeigte sein entblößtes Hinterteil.

Und dies alles in Richtung des Anwesens von Herrn K.! Und weil sich Herr K. darüber besonders ärgerte, vermehrte Herr B. seine Frust-zwergengemeinschaft durch Aufstellung weiterer Exemplare auf Dachvorsprüngen und Terrassen. Einer davon zeigte Herrn K. direkt einen "Vogel". Ein anderer stellte ein mit einem Beil gewappneten Scharfrichter dar und wieder ein anderer zeigte ein Schild in Richtung des Grundstücks von Herrn K. mit der Aufschrift "Zieht endlich aus, wir wollen Frieden". Herr K. zog aber nicht aus, sondern vor Gericht und verlangte die Beseitigung der Zwerge sowie Unterlassung für die Zukunft mit Androhung einer hohen Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Das Gericht nahm die Sache ernst und hörte sich die Argumentation der streitenden Parteien aufmerksam an. Herr B. meinte, er habe die Zwerge eher nur zu seiner eigenen Erbauung aufgestellt und im Übrigen gäbe es ja eine grundgesetzlich geschützte künstlerische Freiheit. Schließlich habe auch jeder sein eigenes Empfinden bei der Betrachtung künstlerischer Werke. Und manchmal sei sogar auch einiges in Museen oder Kunstausstellungen aus ästhetischer Sicht durchaus von zweifelhaftem Wert. Das habe man einfach hinzunehmen. Um sich ein wahres Bild von der Sachlage zu schaffen, zog der gesamte gerichtliche Tross mit Parteien und Rechtsanwälten zum so genannten Ortstermin und schaute sich die Sache mit eigenen Augen an. Im Ergebnis entschied das Gericht zu Ungunsten von Herrn B. Die Ausrichtung der Zwerge in Richtung von Herrn K., die unzweifelhaften Posen und Gesten waren seiner Auffassung nach eindeutig und brachten die Absicht von Herrn B. zum Ausdruck, seine künstlerische Begabung dazu zu missbrauchen, Herrn K. zu kränken und zu beleidigen und damit den Nachbarfrieden zu stören. Weiter im Originalton des Gerichtsurteils: "Es macht dabei keinen Unterschied, ob B. sich selbst vor das Haus des K. gestellt hätte, um diesem beispielsweise sein bloßes Hinterteil hinzustrecken oder dem K. die Zunge herauszustrecken ... Da dies dem Herrn B. aus naheliegenden Gründen nicht permanent möglich ist, hat er sich entschlossen, die hier streitgegenständlichen Zwerge zu schaffen und diese für ihn handeln zu lassen."
Man kann zwar über das Ergebnis des Prozesses unterschiedlicher Meinung sein, nicht jedoch darüber, wie wichtig die Pflege und der Erhalt guter nachbarschaftlicher Beziehungen für Jeden sein dürfte.


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