Kiez-Report März 2007: Seite 2

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Das Eigenheim im Trennungsfall

Geht es in der Ehe nicht mehr weiter, zieht in der Krise oftmals einer der Ehepartner allein um des lieben Friedens willens überstürzt aus und beachtet dabei nicht die weit reichenden Folgen, die damit verbunden sind. Das gemeinschaftliche Eigenheim ist nämlich im familienrechtlichen Sinne Ehewohnung, an der beide unabhängig von den Einkommensverhältnissen Nutzungsrechte haben. Dies gilt sogar in den Fällen, in denen das Grundstück lediglich einem Ehepartner gehört. Einigen sich die Eheleute nicht, wer nach Trennung weiter in dem Haus bleiben darf, entscheidet im Streitfall das Familiengericht. In Ausnahmefällen ist sogar dem Nichteigentümer das weitere Nutzungsrecht an der Ehewohnung zugesprochen worden, wenn dieser die gemeinsamen Kinder allein betreut, der Alleineigentümer des Hauses der wirtschaftlich stärkere ist und über anderweitigen Wohnraum verfügt. Vor Auszug eines Partners aus dem Haus ist deshalb eine Vereinbarung der Eheleute dringend anzuraten. In einer solchen vorläufigen Benutzungsregelung sollte bestimmt werden, wer das Haus zunächst allein weiter nutzen darf. Dabei sollten die Interessen der gemeinsamen Kinder vorrangig Beachtung finden. Es sollte ausdrücklich vereinbart werden ob und in welcher Höhe der im Haus verbleibende Ehepartner die laufenden Kosten, d. h. die Betriebskosten, aber auch die öffentlichen Lasten und Abgaben, sowie Versicherungen, allein bezahlen soll. Vor allem muss geregelt werden, wer den weiteren Schuldendienst an die Bank leistet, die den Grundstückskauf und den Hausbau finanziert hat. Schließlich müssen die Zinsen bezahlt und Tilgungen zum Abbau der Schuldsumme geleistet werden, um eine Darlehenskündigung der Bank oder sogar die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu vermeiden. Die Eigentumsverhältnisse am Haus und Grundstück bleiben bei einer solchen vorläufigen Lösung zunächst unberührt. Spätestens nach einer Scheidung empfiehlt es sich aber, die Eigentumsverhältnisse an dem Haus abschließend und einvernehmlich zu regeln. Sofern es wirtschaftlich machbar ist, sollten sich die Beteiligten immer darauf einigen, den Miteigentumsanteil des ausziehenden Partners auf den anderen Partner gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag zu übertragen, unter Übernahme der gesamten Restschuld gegenüber der Bank durch den zukünftigen Alleineigentümer. Diese Regelung, die einvernehmlich nur mit Zustimmung der Bank möglich ist, ist deshalb so wichtig, weil für die gemeinsam aufgenommen Kredite beide Eheleute als Gesamtschuldner haften. Dies bedeutet, dass der gesamte offene Schuldbetrag von nur einem Darlehnsnehmer in voller Höhe verlangt werden kann, und dieser sich den hälftigen Anteil von seinem „Ex" zurückholen muss. Der ausziehende Partner darf sich deshalb auf eine solche Vereinbarung nur einlassen, wenn die Bank ihn ausdrücklich aus allen Darlehensverbindlichkeiten entlässt, ihm also bescheinigt, dass der übernehmende Partner allein gegenüber der Bank für die Zahlungen weiter persönlich und ausschließlich haftet. Jedenfalls darf sich ein ausscheidender Partner nicht allein darauf verlassen, dass der im Haus verbleibende Partner ihm verspricht, die Schulden zukünftig gegenüber der Bank allein abzutragen. Denn es könnte sonst passieren, dass er dennoch von der Bank auf Rückzahlung des Darlehns in Anspruch genommen wird, obwohl er seinen Miteigentumsanteil bereits verloren hat.

Schließlich bleibt nur noch der Verkauf beider Miteigentumsanteile an einen meistbietenden Käufer. Diese Lösung hat dann Vorrang, wenn es einem Ehepartner allein wirtschaftlich nicht gelingt, das Darlehen abzuzahlen und das Haus allein zu unterhalten. Die Ablösung des Restdarlehens würde durch Zahlung des Kaufpreises an die Bank erfolgen. In diesem Fall hat die Bank kein Einspruchsrecht, sie kann insbesondere nicht die Kündigung des Darlehens im Zusammenhang mit der Veräußerung des Familienwohnheims verhindern, soweit sie aus dem Kaufpreis mit ihrer Restschuld befriedigt wird. In jedem Fall sollten sich die trennenden Eheleute bewusst sein, dass die dritte Lösungsvariante, eine so genannte Teilungsversteigerung auf Antrag eines der Ehepartner, die wirtschaftlich ungünstigste Lösung darstellt. Sofern nämlich der Erlös aus der Zwangsversteigerung nicht zur Kredittilgung reicht, haften beide persönlich weiter mit ihrem gesamten Vermögen, aber das Einfamilienhaus ist weg.

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