Kiez-Report April: Seite 2
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Was ist das eigentlich - Testierfreiheit?
Unser Grundgesetz macht die Testierfreiheit zu einem verfassungsrechtlich geschützten Gut, d.h. jeder kann prinzipiell bestimmen, was mit seinem Vermögen im Ablebensfall geschehen soll. Das heißt aber nicht, dass alles aus der Sicht des Erblassers Wünschenswerte auch rechtlich wirksam und durchsetzbar ist, wie folgende Beispiele zeigen. Ältere Menschen ohne Familienanhang haben mitunter den Wunsch, ihr liebgewordenes Haustier als Erben einzusetzen. Angeregt durch Medienberichte, wie etwa im Fall des Schoßhündchens Daisy des Münchner Originals Rudolf Mooshammer. Die soll ja nach mancherlei Gerüchten ihr Herrchen beerbt haben. Da fragt man sich, ist eine solche Erbeinsetzung von Tieren überhaupt erlaubt? Die Frage ist zunächst eindeutig zu beantworten:Tiere selbst können nicht als Erbe eingesetzt werden. Das Tier selbst kann nämlich nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Allerdings, wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Soll für den treuen Gefährten von Herrchen nach dessen Ableben gesorgt werden, besteht die Möglichkeit, das Tier selbst zusammen mit dem übrigen Vermögen oder Teilen davon zu vererben, freilich nur an tierliebende Personen und auch erst dann, wenn diese vorher um ihr Einverständnis gebeten wurden. Eine weitere Möglichkeit wäre auch, dass das gesamte Vermögen an eine Einrichtung des Tierschutzes vererbt wird, jedoch unter der Auflage, dass das Tier so versorgt werden muss, wie es der Erblasser im Testament vorschreibt. Manches überschreitet die Grenzen der Testierfreiheit und die Grundsätze von Moral und Sitte, wie folgende Beispiele zeigen. Zum Schutz von Heimbewohnern in Seniorenheimen, Pflegestationen oder sonstigen karitativen Einrichtungen ist es dem Heimträger und deren Beschäftigten verboten, sich Geld oder Gut von Heiminsassen gewähren oder versprechen zu lassen. Dies gilt auch im Fall der Einsetzung des Heims oder dessen Beschäftigter als Erbe oder Vermächtnisnehmer. Enthält ein Testament eine solche Klausel ist diese Verfügung automatisch nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Diese Rechtsvorschrift ist durchaus moralisch geboten, da sie dem Schutz der Heimbewohner vor Ausnutzung in finanzieller Hinsicht und letztlich auch der Bewahrung des Heimfriedens dient, weil damit die auf Zuwendung beruhende Bevorzugung einzelner besser gestellter Bewohner eingeschränkt oder sogar verhindert werden kann. Allerdings: Bei vorheriger Erlaubnis der Heimaufsichtsbehörde oder im Fall, dass der Begünstigte keine Kenntnis von der Zuwendung im Testament hat, besteht die Möglichkeit, eine solche Zuwendung wirksam zu machen. Was unter die guten Sitten fällt, ist aber auch dem Wandel der Anschauungen von Moral, Anstand und Sitte unterworfen. Mitunter findet man in gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten eine Klausel, nach der das Vermögen des vorverstorbenen Partners auf dessen Kinder übergeht, wenn der Überlebende noch einmal heiratet. Es fragt sich aber in zunehmenden Maße, ob ein solcher wirtschaftlicher Druck auf den Überlebenden gegen die guten Sitten verstößt, wenn damit die Versorgung des Überlebenden nicht mehr gesichert ist, da dieser im Falle der Wiederheirat nicht nur enterbt wird, alles Erhaltene somit an die Kinder des Verstorbenen herausgeben muss, und dabei in aller Regel auch durch die ursprüngliche Erbschaftsannahme sein Pflichtteilsrecht verliert. Abschließend einige Worte zum viel diskutierten Geliebtentestament. Setzt der Familienvater seine junge attraktive Freundin als Erbin ein, kann es in der Familie erheblichen Ärger geben. Bereits im Jahr 1970 hat sich mit diesem Fall der Bundesgerichtshof beschäftigt und in einem Urteil dargelegt, dass letztwillige Zuwendungen im Rahmen eines außerehelichen Liebesverhältnisses nur dann als sittenwidrig angesehen werden, wenn sie ausschließlich dem Zweck dienen, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. Nur wenn „Hergabe für Hingabe" erfolgt, wäre nach der Auffassung der Gerichte davon auszugehen, dass die grundgesetzlich geschützten Interessen der nächsten Verwandten übermäßig beeinträchtigt wären und die entsprechende testamentarische Verfügung sittenwidrig und damit nichtig wäre. Allen diesen Beispielsfällen ist zu entnehmen, dass im Falle dieser und sonst nicht ganz üblicher Testamentsklauseln eine vorherigen Rechtsberatung unvermeidlich ist, um der Testierfreiheit auch in jedem Einzelfall Geltung zu verschaffen, ohne dass Rechte Dritter in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt werden.

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