Kiez-Report August 2007: Seite 2

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Wem gehört das Kindersparbuch?

Wenn Großeltern ihren minderjährigen Enkelkindern Geldschenkungen zuwenden wollen, kann dies dadurch erfolgen, dass die sorgeberechtigten Eltern als deren gesetzliche Vertreter bei der Sparkasse auf den Namen des bedachten Kindes ein Sparbuch einrichten, auf das dann der geschenkte Geldbetrag von den Großeltern eingezahlt werden kann. Eine solche Großzügigkeit sollte jedoch vorher in jeder Richtung wohl bedacht werden. Es fragt sich nämlich, wer denn eigentlich der Berechtigte des geschenkten Geldes ist? Die Großeltern als spendable Einzahler? Oder die Eltern, die bekanntlich bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder die Vermögenssorge tragen und das Vermögen des Kindes verwalten? Oder schließlich die Kinder selber, auf deren Namen ja das Sparbuch lautet? In dieser Konstellation kann es auf Grund der unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten zu den verschiedensten Konflikten kommen. Die Gerichte jedenfalls müssen sich oft genug mit Streitigkeiten dieser Art beschäftigen, wie folgender Fall zeigen soll: Großeltern hatten an zwei ihrer Enkelkinder jeweils hohe Geldbeträge auf Sparbücher eingezahlt, nachdem die Eltern diese auf den jeweiligen Namen ihrer Kinder eingerichtet hatten. In den Unterlagen der Bank wurden die Großeltern als Kontobevollmächtigte eingetragen, sie verwahrten die Sparbücher auch bei sich. Einige Jahre später kam es zu schweren familiären Zerwürfnissen zwischen den Großeltern und deren Kindern, in deren Folge die Großeltern die eingezahlten Gelder abhoben und für sich verbrauchten. Die Eltern erfuhren davon über die Bank und forderten von den Großeltern die Wiedereinzahlung der abgehobenen Beträge. Da diese sich weigerten, reichten sie gegen die Großeltern eine gerichtliche Zahlungsklage ein. Das Gericht erster Instanz verurteilte die Großeltern zur Wiedereinzahlung mit der Begründung, die minderjährigen Beschenkten seien mit Einrichtung des Sparbuchs und der Einzahlung der Geldbeträge bereits uneingeschränkte Kontoberechtigte. Die Auszahlung an die Großeltern sei somit an Nichtberechtigte erfolgt. Die Großeltern gingen gegen das Urteil mit folgender Begründung in Berufung: Sie hätten zwar die Schenkung an ihre Enkel gewollt aber nicht uneingeschränkt, sondern erst mit ihrem eigenen Ableben, als so genannte Schenkung auf den Todesfall. Eine solche Schenkung auf den Todesfall ist durchaus möglich. Der Beschenkte erhält die Schenkung zwar erst mit dem Tod des Schenkers, aber der Schenkungsgegenstand fällt nicht in den Nachlass des Schenkers, dessen Erben können die Schenkung nicht beanspruchen. Zurück zu unserem Streitfall: Letztlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache entscheiden. Er gab den Großeltern Recht und verwies darauf, dass diese das Sparbuch in den eigenen Händen zurückbehalten und darüber hinaus auch gegenüber der Bank uneingeschränkte Kontenvollmacht hatten. Daraus leitete der BGH ab, dass sich die Großeltern die Verfügungsbefugnis über die Schenkung bis zu ihrem Tode vorbehalten wollten. Eine ganz andere Frage in diesem Zusammenhang: Dürfen Eltern eigentlich die Gelder verwenden, die sie oder andere Personen für ihre minderjährigen Kinder angelegt haben? Darauf gibt § 1649 BGB Antwort. Solange die Kinder minderjährig sind, haben die Eltern die Vermögenssorge über das Kindesvermögen, die Eltern sind verpflichtet, die Vermögenswerte für das Kind ordnungsgemäß zu verwalten. Das Kind kann deshalb das von den Großeltern geschenkte Geld nicht etwa von den Eltern herausfordern um sich ein Moped zu kaufen. Die elterliche Verwaltung des Kindesvermögens bedeutet aber nicht, dass diese das Kindesvermögen nach Gutdünken verwenden dürfen, im Gegenteil, sie sind im Rahmen der Verwaltung zur Erhaltung und Vermehrung des Bestands, z.B. zu einer bestmöglichen Geldanlage verpflichtet. Lediglich Einkünfte des Kindesvermögens also die Zinsen aus dem Sparguthaben dürfen für familiäre Unterhaltszwecke verwendet werden, wenn bei den Eltern ein finanzieller Engpass eingetreten ist.

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