Kiez-Report Oktober 2007: Seite 3
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Fundsache abzugeben!
Berthold B. war in höchster Eile. Es sollte auf Wochenendfahrt gehen..., nur noch schnell die notwendigen Einkäufe getätigt, die Proviantkiste in den Kofferraum des Fahrzeugs und dann ab vom Supermarkt direkt auf die Reise. Die Geldbörse musste nicht in den Kofferraum, deshalb schnell auf dem Autodach abgelegt und durchgestartet. Das konnte nicht gut gehen. Die Urlaubskasse war verloren. Die wie immer aufmerksame Lucia L. konnte gerade noch sehen, wie Berthold B. abfuhr, hob die Geldbörse auf, aber außer der Urlaubskasse fand sich kein Hinweis auf den Eigentümer. Wie gut, dass sie sich noch das Autokennzeichen merken konnte. Ihr Nachbar hatte ihr nämlich einmal erzählt, dass im Falle der Regelung zivilrechtlicher Angelegenheiten ein Rechtsanwalt über die Kfz-Zulassungsstelle den Namen und die Anschrift des Halters ermitteln könne. So kam es auch in dieser Angelegenheit; Lucia konnte die Geldbörse bei dem glücklichen Berthold abliefern und den verdienten Finderlohn von 5 % entgegennehmen, darüber hinaus auch die geringfügige Gebühr, die der Rechtsanwalt für die Ermittlung der Anschrift des Berthold B. verlangt hatte. Lucia hätte es aber auch einfacher haben können. Sie hätte den Fund auch unverzüglich beim nächstbesten Bürgeramt anzeigen können. Bei einem Wert von mehr als 10,00 Euro ist sogar jeder Finder zur Anzeige und Abgabe verpflichtet. Die Anzeige wird dann in einem Online-Suchprogramm aufgenommen, damit der Fund dem Verlierer möglichst umgehend zurück gegeben werden kann. Auch hier werden die Rechte des Finders auf Finderlohn gesichert. Das Fundbüro darf die Sache nämlich an den Empfangsberechtigten nur mit Zustimmung des Finders herausgeben, somit auch zur Sicherung des Finderlohns für dessen Ehrlichkeit und Mühewaltung. Etwas anders stellt sich die Lage dar, wenn eine Sache in Geschäftsräumen einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden wird. Solche Fundsachen sind dann unverzüglich an die Behörde oder das Verkehrsunternehmen bzw. an einen von deren Angestellten abzuliefern. Finderlohn gibt es in diesen Fällen erst ab einem Wert von 50,00 Euro der gefundenen Sache und dann auch leider nur die Hälfte des gesetzlichen Satzes von 5 %, mithin 2,5 %. Die Angestellten der Behörde oder des Verkehrsunternehmens gehen ganz leer aus. Sie müssen die Fundsache abliefern, ohne einen Anspruch auf Finderlohn zu haben. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate. Kann die Sache in dieser Frist an den Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, darf der Finder das Eigentum an der Sache beanspruchen und diese vom Zentralen Fundbüro wieder abholen und behalten. Spannender wird es, wenn man auf seinem Grundstück - etwa im Zusammenhang mit Baumaßnahmen - etwas Wertvolles findet, zum Beispiel alte Münzen oder antike Gegenstände. Ist deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln, so steht das Eigentum an dem Schatzfund dem Entdecker und dem Eigentümer des Grundstücks jeweils zur Hälfte zu. Allerdings gilt dies nicht für archäologische Funde oder so alte Sachen, deren Erhaltung im allgemeinen Interesse liegt, etwa wertvolle museumswürdige Gegenstände oder steinzeitliche Funde. Der Grundstückseigentümer ist in diesem Falle verpflichtet, die Denkmalschutzbehörde sofort zu informieren, jedwede Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und den Fundort in unverändertem Zustand zu belassen. Die damit verzögerte Fertigstellung eines Bauvorhabens muss hingenommen werden. Allerdings verlangt das Denkmalschutzgesetz von der Behörde, dass für diese Maßnahmen nicht länger als sechs Monate in Anspruch genommen werden sollen. Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen und ggf. auch in das Eigentum des Landes zu überführen.

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