Kiez-Report Februar 2008: Seite 2

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Streupflichtverletzungen und ihre Folgen

Die Pflichten der Anlieger von Grundstücken zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte hatten wir im Kiez-Report bereits vor einiger Zeit erörtert, bei Bedarf nachzulesen auf der Internetseite von www.bachmann-immobilien.de/kiezreport/ februar 2006.

Jedem Anlieger dürften inzwischen Umfang und Tragweite seiner Räum- und Streupflicht bekannt sein. Kommt es aufgrund von Versäumnissen der Räum- und Streupflicht zu Schäden, entscheidet mitunter erst das angerufene Gericht den Streitfall. Dabei gilt, Recht haben und Recht behalten ist oftmals eine Frage der Beweislage. Denn nur was sich vor Gericht auch überzeugend beweisen lässt setzt sich am Ende erfolgreich durch, wie folgender Fall aus der Sicht eines geschädigten Fußgängers anschaulich zeigt.

Der Fußgänger, nennen wir ihn Siegfried Sorglos, kam im Winter gegen 8 Uhr morgens auf einem Gehweg wegen Eisglätte zu Fall und erlitt dabei einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch, der ihm einen langwierigen Krankenhausaufenthalt bescherte. Simon Sorgfalt, der betroffene Grundstückseigentümer, hatte wie es sich gehört, noch lange vor 7 Uhr den Gehweg ordentlich mit Streugut abgestumpft, was ihm auf Grund des unablässigen Eisregens nicht gerade leicht fiel, schließlich musste er pünktlich seinen Dienst antreten.

Mehr kann man und muss man auch nicht tun, dachte Simon Sorgsam. Seine Versicherung war der selben Meinung und zahlte an Siegried Sorglos weder die Krankheitskosten noch das verlangte Schmerzensgeld, der musste also deshalb vor Gericht ziehen. Nach seiner Auffassung beruhte der Sturz darauf, dass der Gehweg glatt und vereist gewesen sei. Das stimmte auch und ließ sich zudem vor Gericht auch beweisen, seine Angetraute war schließlich bei dem Unglück als Zeuge dabei. Simon Sorgsam verteidigte sich vor Gericht damit, er habe ca. 1 Stunde vor dem Unfallereignis den Gehweg ja ordentlich gestreut. Sollte der Gehweg zum Unfallzeitpunkt tatsächlich wieder glatt gewesen sein, so beruhte das darauf, dass unablässig gefrierender Sprühregen niedergegangen sei. Mit dieser Begründung wurde auch die Klage von Siegfried Sorglos zurückgewiesen. Das Gericht wies zutreffend darauf hin, dass bei Glatteisunfällen wie in jedem anderen Rechtsfall der geschädigte Kläger den Unfallhergang und die Pflichtverletzung des Beklagten nachweisen müsse. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht zwar fest, dass zum Zeitpunkt des Unfalls der Gehweg tatsächlich wieder glatt gewesen sei. Simon Sorgsam konnte sich jedoch vor Gericht damit verteidigen, als er unter Hinzuziehung eines Gutachtens des Wetterdienstes nachweisen konnte, dass aufgrund der Wetterverhältnisse - es regnete nämlich auf den stark gefrorenen Boden weiter - die ursprünglich von ihm vorgenommene Abstumpfung sinnlos gewesen sei.

Das Gericht erklärte, dass die Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren besteht. Sie entfällt, wenn es zwecklos sei, den Bürgersteig zu streuen, da sich aufgrund der Witterungsverhältnisse die Glätte sofort erneut bilden würde. Ein derartiger Fall frierenden Sprühregens lag hier vor. Das Gericht wies darauf hin, dass kein Streupflichtiger sofort bei erneuter Glättebildung wiederum streuen müsse. Es gilt, dass man generell das Ende des gefrierenden Regens abwarten dürfe, auch wenn hierdurch zunächst Glatteis entsteht. Im konkreten Fall stellte sich das Gericht sogar auf den Standpunkt, dass es für jeden Passanten hinzunehmen ist, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf einer Stunde nach dem Ende des gefrierenden Regens mit dem Streuen beginne.

Anderenfalls: Nicht jede Ausrede eines Anliegers bei Verletzung der Pflichten des Winterdienstes kommt jedoch durch. In einem anderen Fall hatte sich der Anlieger zu seiner Verteidigung darauf berufen, dass er aufgrund persönlicher Belange einmal nicht zur Räumung gekommen sei, die Fahrbahn aber sorgfältig geräumt gewesen sei, somit auch jeder Fußgänger unter Erkennen der Gefahren diese umgehen könne. In diesem Fall hatte sogar der Bundesgerichtshof allgemein verbindlich entschieden, dass ein Fußgänger bei schneebedecktem Gehweg nicht auf die Benutzung der Fahrbahn verwiesen werden könne.

  

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